OGH 7Ob72/56 (RS0002281)

OGH7Ob72/5611.4.1956

Rechtssatz

Der Entschluss des Drittschuldners zum Erlag nach § 307 EO kann in aller Regel nicht Gegenstand eines Rechtsmittels werden. Nur wenn das Exekutionsgericht seinen Erlag beschlussmäßig zurückwies, könnte im Rekursverfahren geprüft werden, ob der Drittschuldner zum Erlag tatsächlich befugt ist. Auch der Beschluss des Verwahrschaftsgerichtes auf Erlag beim Exekutionsgericht ist im Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar.

Normen

ABGB §1425
EO §65 C
EO §307

7 Ob 72/56OGH11.04.1956
3 Ob 168/10tOGH13.04.2011

Auch; Beisatz: Eine Einschränkung der Unanfechtbarkeit wird jedoch insoweit anerkannt, als der Beschluss über die reine Annahme des Erlags hinausgeht und unzulässige Aufträge enthält. (T1)

3 Ob 164/11fOGH12.10.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19560411_OGH0002_0070OB00072_5600000_001

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