OGH 7Ob718/87 (RS0050709)

OGH7Ob718/8726.11.1987

Rechtssatz

Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. Daher sind nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von dieser Anfechtung ausgeschlossen.

Normen

AnfO §2
KO §28

7 Ob 718/87OGH26.11.1987

Veröff: JBl 1988,389 (König) = ÖBA 1988,508

4 Ob 103/97vOGH08.04.1997

nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. (T1); Beisatz: Der in JBl 1988, 389 vertretenen Auffassung, dass nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von der Anfechtung ausgeschlossen sind, kann in Bezug auf Grundbuchseintragungen in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. (T2)

1 Ob 45/01aOGH25.09.2001

nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. (T3); Beisatz: Hier: Anfechtungstatbestand des § 3 Z 1 AnfO. (T4); Veröff: SZ 74/158

5 Ob 111/03iOGH11.11.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch wird dann als Rechtshandlung des Schuldners im Sinn des § 2 Z 1 bis 3 AnfO angesehen, wenn sie auf seinen Antrag oder aufgrund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen wurde. Dabei ist es für die Anfechtbarkeit unbeachtlich, ob der Schuldner selbst oder der andere Teil den Grundbuchsantrag gestellt hat, soferne nur die Grundbuchseintragung im Einvernehmen mit dem Schuldner erfolgte. (T5)

3 Ob 24/08pOGH27.02.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Bei der gesetzlichen Vertretung kommt es auf den Kenntnisstand des gesetzlichen Vertreters an. (T6)

2 Ob 53/07vOGH14.02.2008

Vgl; Vgl Beis wie T5; Veröff: SZ 2008/22

3 Ob 16/08mOGH10.04.2008

Vgl; Beisatz: Ein aufgrund schon vorliegender und anfechtungsfester Aufsandungserklärung des Schuldners vom Geschenknehmer gestellter Grundbuchsantrag ist keine Rechtshandlung des Schuldners. (T7); Beisatz: Hier: § 3 Z 1 AnfO. (T8)

3 Ob 234/11zOGH22.02.2012

Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Bei gewillkürter Vertretung reicht das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht beim Vertretenen oder beim Vertreter. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19871126_OGH0002_0070OB00718_8700000_002

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