OGH 7Ob703/88

OGH7Ob703/8823.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Sachwalterschaftssache der Karin L***, geboren am 10.September 1965, infolge Revisionsrekurses der Sachwalterin Runhilde L***, Dösingen, Westendorfer Straße 5, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 2.September 1988, GZ 2 b R 93/88-112, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15.Juni 1988, GZ 3 SW 157/84-107, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Runhilde L*** wurde zur Sachwalterin ihrer Tochter Karin L***, geboren am 10.September 1965, zur Besorgung aller Angelegenheiten nach § 273 Abs. 3 Z 3 ABGB bestellt. Karin L*** wurde für dieses Verfahren die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. c ZPO bewilligt. Im Verfahren wurde auch ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die gewährte Verfahrenshilfe für erloschen erklärt, die Pflegebefohlene schuldig erkannt, die Sachverständigengebühren in der Höhe von 37.123 S zu zahlen und den Antrag der Sachwalterin, zum Ausgleich eines Pflegegeldanspruches gegen die Pflegebefohlene von 1,155.000 S die Wertpapiere der Pflegebefohlenen von der Sperre freizuschreiben, abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Sachwalterin gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Nach Art. VIII § 3 Abs. 1 des Verfahrenshilfegesetzes BGBl. 1973/569 gelten die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sinngemäß auch für das außerstreitige Verfahren.

Hiezu gehört auch § 528 Abs. 1 ZPO. Nach § 528 Abs. 1 Z 3 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe unzulässig.

Bei der Entscheidung über das Begehren von Vormündern, Beiständen oder Sachwaltern auf Ersatz ihrer Auslagen oder Zuspruch einer Belohnung handelt es sich ebenso um eine Kostenentscheidung wie bei der Entscheidung darüber, welche Verfahrenskosten eine Partei (Pflegebefohlener, der Sachwalterschaft Unterlegener) zu tragen und zu ersetzen hat. Gemäß § 14 AußStrG ist daher gegen derartige Entscheidungen ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen.

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