OGH 7Ob695/86

OGH7Ob695/8626.11.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Ing. Raimund N***, Kaufmann, Wien 23., Triesterstraße 262, vertreten durch Dr. Sieglinde Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Wilhelmine N***, Hausfrau, Wien 7., Zollergasse 18, vertreten durch Dr. Hanns Hügel, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 5. September 1986, GZ. 47 R 584/86-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 20. Mai 1986, GZ. 1 F 1/85-23, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die gefährdete Partei ist schuldig dem Gegner der gefährdeten Partei die mit 3.397,35 S (darin 308,85 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Übereinstimmend haben die Vorinstanzen einen Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO abgewiesen.

Das Verfahren zur Erlassung und Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO richtet sich nach den Bestimmungen der EO (JBl 1980, 268, EFSlg 34.614 u.a.). Am exekutionsrechtlichen Charakter einer derartigen einstweiligen Verfügung hat sich weder durch das EheRwG BGBl. 1975/412 noch durch das EheRÄG BGBl. 1978/280 etwas geändert (EvBl 1979/192). Derartige einstweilige Verfügungen stellen demnach exekutionsrechtliche und nicht Beschlüsse im außerstreitigen Verfahren dar, weshalb gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO im Zusammenhang mit den §§ 402 Abs 2 und 78 EO ein Revisionsrekurs gegen zwei gleichlautenden Entscheidungen unzulässig ist (EvBl 1979/192, EFSlg 14.560 u.a.). Für die Anwendung des § 16 AußStrG ist im Exekutionsverfahren kein Platz. Der Revisionsrekurs erweist sich sohin als unzulässig. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 402 und 78 EO sowie die §§ 41 und 50 ZPO.

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