Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß auch der Nachweis der Einbringung der Erbrechtsklage durch Ferencne (Magdolna) N*** als rechtzeitig erbracht gilt.
Text
Begründung
Mit Testament vom 11. Dezember 1980 setzte die Erblasserin ihre Nichte Margit H*** zur Alleinerbin ein, die auf Grund dieses Testamentes eine bedingte Erbserklärung abgab. Die erblasserischen Nichten Gisela K***, Gustavna B*** und Karoly S***
anerkannten das Testament nicht und gaben durch ihren Vertreter Friedrich K*** (Vollmachten AS 13, 15 und 17) auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen ab. Wegen der widersprechenden Erbserklärungen ordnete das Erstgericht eine Tagsatzung für den 30. Mai 1984 an. Bei dieser Tagsatzung erschien Dr. Walter S*** nomine Dris. Michael S*** für Margit H*** (Vollmacht AS 27), Dr. Alexander D*** für Gisela K*** (Vollmacht AS 39) und Dr. Jürgen F*** nomine Dris. Manfred L*** für Gustavna B***, Karoly S*** und Ferencne N***. Dr. Jürgen F*** legte eine Vollmacht des Friedrich K*** vor (AS 75). Eine von Ferencne N*** unterfertigte Vollmacht vom 24. Jänner 1983, die jedoch keinen Vollmachtsträger enthält, erliegt im Akt (AS 73). Dr. Jürgen F*** gab namens der Ferencne N*** auf Grund des Gesetzes eine bedingte Erbserklärung ab. Das Erstgericht, das sämtliche Erbserklärungen angenommen hat, wies mit dem in der Tagsatzung verkündeten Beschluß den auf Grund des Gesetzes erbserklärten Erben für den Erbrechtsstreit die Klägerrolle zu und trug diesen auf, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses die Klagseinbringung nachzuweisen. Auf Beschlußausfertigung und Rechtsmittel wurde verzichtet. Der Nachweis der Klagseinbringung durch Gisela K*** langte am 27. Juni 1984, der Nachweis der Klagseinbringung durch Gustavna B***, Karoly S*** und Ferencne N*** am 2. Juli 1984 beim Erstgericht ein. Das Erstgericht stellte daher mit Beschluß vom 3. Mai 1985 (ON 51) fest, daß Gustavna B***, Karoly S*** und Ferencne N*** den Nachweis der Einbringung der Erbrechtsklage verspätet erbracht hätten und das Verlassenschaftsverfahren nach Erledigung des Erbrechtsstreites der Gisela K*** fortgesetzt werde. Ein Wiedereinsetzungsantrag der Obgenannten wurde vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen (ON 56). Ihrem gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge (ON 64).
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Ferencne (Magdolna) N***, dem Berechtigung zukommt.
Die Rechtsmittelwerberin macht den Anfechtungsgrund der Nullität im Sinne des § 16 AußStrG geltend. Sie sei im bisherigen Verfahren nicht wirksam vertreten gewesen. Die Spezialvollmacht vom 24. Jänner 1983 weise keinen Vollmachtsträger auf, aus ihr ergebe sich weder eine Vollmachtserteilung an Friedrich K*** noch an Dr. Manfred L***.
Nach § 2 Abs. 2 Z 3 AußStrG soll das Gericht die Vollmachten der Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, genau prüfen und nötigenfalls bei den Akten zurückbehalten. Weitere Bestimmungen über Vollmachten enthält das AußStrG nicht. Es ist jedoch anerkannt, daß auch im Außerstreitverfahren der Mangel der Vollmacht die Nichtigkeit der Vertretungshandlungen begründet, soweit nicht nachträglich eine Genehmigung durch den Vertretenen erfolgt (EvBl. 1975/110 mwN; vgl. auch Dolinar, Österr.
Außerstreitverfahrensrecht 101 f). Beizupflichten ist der Rechtsmittelwerberin darin, daß die von ihr unterfertigte Spezialvollmacht vom 24. Jänner 1983 keinen Bevollmächtigten ausweist und daher auch nicht als Vollmachtsnachweis angesehen werden kann. Nach der eingeholten Stellungnahme des Dr. Manfred L*** wurde ihm von der Rechtsmittelwerberin "direkt" auch keine Vollmacht erteilt. Bevollmächtigt sei er lediglich von Friedrich K*** worden, dem seinerseits auch von der Rechtsmittelwerberin Vollmacht erteilt worden sei. Ein solcher Vollmachtsnachweis des Friedrich K*** fehlt jedoch. Bei der Urkunde, auf die sich Dr. Manfred L*** in seinem Schreiben vom 19. März 1986 bezieht, handelt es sich um die obgenannte Vollmacht vom 24. Jänner 1983, die keinen Vollmachtsträger aufweist. Friedrich K*** könnte sich auch nicht auf § 30 Abs. 2 ZPO berufen, weil diese Bestimmung nur Rechtsanwälte und Notare begünstigt. Mangels eines Vollmachtsnachweises durch die Rechtsmittelwerberin sind die von Dr. Manfred L*** in deren Namen vorgenommenen Vertretungsakte nichtig (vgl. NZ 1981, 78; RZ 1981/46), soweit diese von der Vertretenen nicht nachträglich genehmigt wurden. Aus den Rechtsmittelausführungen und dem Rechtsmittelantrag ergibt sich, daß eine Genehmigung lediglich hinsichtlich der Benennung der Erbquote und des Verzichtes auf Zustellung des Beschlusses über die Verteilung der Klägerrollen versagt wird. Daraus ergibt sich, daß die Frist für den Nachweis der Klagseinbringung durch die Rechtsmittelwerberin am 2. Juli 1984 noch gar nicht zu laufen begonnen hatte, sodaß der Nachweis der Klagseinbringung auch nicht verspätet sein konnte.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)