OGH 7Ob68/97v

OGH7Ob68/97v19.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Leasing Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Alois P*****, vertreten durch Mag.Michael Tinzl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 216.028,61 (Revisionsinteresse S 214.975,47 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Jänner 1997, GZ 2 R 242/96h-46, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung wird mit der Kaskoversicherung regelmäßig das Interesse des Eigentümers am Fahrzeug geschützt (VR 1988/92 uva). Im Falle der Versicherung eines fremden Fahrzeuges, die der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers abschließt, handelt es sich demnach um eine Fremdversicherung, auf die die §§ 74 ff VersVG anzuwenden sind. Verliert aber der Versicherungsnehmer durch eine Obliegenheitsverletzung seinen Versicherungsanspruch, ist aber auch in diesem Fall der Versicherer gegenüber dem Dritten (Finanzierer oder Leasinggeber) leistungsfrei, weil letzterem ja

nicht mehr Rechte als dem Versicherungsnehmer zustehen (7 Ob 11/93 (=

SZ 66/54 = VR 1993, 275 = VersR 1994, 459 = ZVR 1994/24). Anders

verhält es sich, wenn, wie hier, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Leasinggeber - ohne daß es erforderlich wäre, daß der Versicherungsnehmer in diese Vereinbarung einbezogen wird - selbständige, vom Verhalten des Versicherungsnehmers unabhängige Ansprüche des Leasing-(Kredit-)Gebers gegen den Versicherer bestehen. Leistet der Versicherer aufgrund eines derart (nur) gegenüber dem Leasing-(Kredit-)Geber erklärten Verzichts auf die Erhebung von Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers an den versicherten Leasing-(Kredit-)Geber, ist der Versicherungsnehmer - sollte eine Abtretung der Ansprüche des Leasing-(Kredit-)Gebers gegen den Versicherungsnehmer an den Versicherer nicht ohnedies in der genannten Vereinbarung enthalten sein (was hier nicht behauptet wurde) - (ausnahmsweise) als Dritter im Sinne des § 67 VersVG zu behandeln. Der Schadenersatzanspruch des Leasing-(Kredit-)Gebers gegen den Versicherungsnehmer geht demzufolge auch aufgrund des § 67 VersVG kraft Gesetzes auf den Versicherer über, soweit er den Leasing-(Kredit-)Geber aufgrund des zu dessen Gunsten bestehenden Versicherungsvertrages befriedigt (SZ 66/54 mwN).

Die Anordnung der Legalzession hat mit dem Gedanken der Vorteilsausgleichung insoweit nichts zu tun, als das Gesetz in diesen Fällen eindeutig davon ausgeht, daß die Zuwendung des Dritten nicht auf den Schaden angerechnet wird, der Ersatzanspruch daher in voller Höhe bestehen bleibt und im Umfang der erbrachten Leistung auf den Dritten übergeht. Es handelt sich in Wahrheit um ein Problem der aktiven Klagslegitimation des Geschädigten. Hat ein Legalzessionar eine übergegangene Schadenersatzforderung an den Geschädigten rückzediert, erlangt dieser wieder seine aktive Klagslegitimation (8 Ob 264/82 und 7 Ob 624/88).

Die Zahlung des Kaskoversicherers an die Klägerin erfolgte im Oktober 1994, sohin lange nach der Klagszustellung an den Beklagten (6.5.1994). Nach der in der Rechtsprechung nunmehr einhellig vertretenen Irrelevanztheorie (vgl. EvBl 1966/37 uva, zuletzt 4 Ob 1409/96 mwN) ist die Veräußerung der streitverfangenen Sache nach Eintritt der Streitanhängigkeit ohne Bedeutung für das Prozeßrechtsverhältnis und daher ohne Bedeutung für die Aktiv- und Passivlegitimation der Prozeßparteien. Dies wurde auch auf die Zession der begehrten Forderung durch die klagende Partei an einen Dritten angewendet (7 Ob 677/79) und muß umso mehr für die Legalzession gelten. Den Bedenken der Lehre gegen diese Auffassung (vgl. die Zusammenfassung in Rechberger in Rechberger ZPO § 234 Rz 4 b) ist aus den in der Vorjudikatur genannten Gründen nicht beizutreten.

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