OGH 7Ob689/79; 2Ob222/25y (RS0017143)

OGH7Ob689/79; 2Ob222/25y20.1.2026

Rechtssatz

Von der zugunsten des Dritten getroffenen Vereinbarung kann keiner der übrigen Vertragspartner ohne dessen Zustimmung abgehen und die Rechte des aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter unmittelbar Berechtigten werden auch durch den Konkurs nicht berührt.

Normen

ABGB §881 IA
KO §44

7 Ob 689/79OGH14.02.1980

Veröff: SZ 53/25

2 Ob 222/25yOGH20.01.2026

Beisatz: Hier: Pflichtteilsrelevante Schenkungen an die Ehegattin des Erblassers, der mit seinen Kindern einen widerruflichen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag schloss, der später im Zuge der Errichtung eines Testaments aufgehoben wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19800214_OGH0002_0070OB00689_7900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)