Rechtssatz
Bei Personen, die im Dienste der Republik Österreich auf Auslandsmission sind, wird zu berücksichtigen sein, daß deren Dienstort im Ausland liegt und sie auch während der Auslandsmission häufig einen Teil ihrer Dienstverrichtung im Inland ableisten müssen (Berichterstattung, Konferenzen und ähnliches). Außerdem ist bei diesen Personen die Abwesenheit ausschließlich auf den Auftrag ihrer inländischen Dienstbehörde zurückzuführen. Hier wird also in der Regel die Aufgabe eines Schwerpunktes des Familienlebens im Inland nicht anzunehmen sein.
SW: Arbeitsverrichtung — Arbeitsbehörde
Normen
MG §19 Abs2 Z13 B
MG §19 Abs2 Z13 D1
MRG §30 Abs2 Z6 C
7 Ob 22/01p | OGH | 30.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Auszug des Mieters aus seiner Wohnung auf Grund seiner Wahl zum Bundespräsidenten. Die Abwesenheit von der Wohnung ist hier nur auf die Dauer der Amtsperiode und der Dienstleistung für die Republik Österreich beschränkt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19771117_OGH0002_0070OB00688_7700000_001
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