OGH 7Ob68/78

OGH7Ob68/7814.12.1978

SZ 51/181

Normen

ABGB §881
ABGB §1392
VersVG §1
ABGB §881
ABGB §1392
VersVG §1

 

Spruch:

Die Vinkulierung einer Versicherung zugunsten eines Gläubigers bewirkt, daß eine Schmälerung oder Aufhebung der Sicherung dem Dritten gegenüber unwirksam ist; eine entgegen der Bindung getroffene Vereinbarung ist aber zwischen den Vertragspartnern wirksam

OGH 14. Dezember 1978, 7 Ob 68/78 (LG Salzburg 32 R 684/77; BG Salzburg 13 C 3520/75)

Text

Der Beklagte hat am 11. November 1970 bei der Klägerin eine Haftplichtversicherung für einen PKW in Verbindung mit einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Zweck des Abschlusses der Vollkaskoversicherung war die Sicherung eines vom Beklagten bei der S-Sparkasse aufgenommenen Kredites. Zu diesem Zwecke ließ der Beklagte die Kaskoversicherung zugunsten der S-Sparkasse vinkulieren, so daß eine Leistung aus dieser Versicherung nur an die Sparkasse erfolgen hätte können.

Die Klägerin begehrt den Zuspruch rückständiger Versicherungsprämien von 14 823.80 S samt Anhang. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Versicherungsprämien für die Vollkaskoversicherung ab 13. August 1974 im Ausmaß von insgesamt 2565 S samt Anhang. Das diesbezügliche Klagebegehren hat das Erstgericht abgewiesen, wobei es von folgenden Feststellungen ausgegangen ist:

Der Beklagte wollte am 12. November 1972 die Kaskoversicherung auflassen, womit dir Klägerin einverstanden war, doch stimmte die S-Sparkasse mit der Begründung nicht zu, der Kredit sei noch nicht zurückgezahlt. Die Klägerin schrieb daher dem Beklagten am 15. März 1973, daß sie die Kaskoversicherung wegen der Mitteilung der Sparkasse nicht auflösen könne. Trotzdem rechnete sie, entsprechend einem Wunsch des Beklagten, die Kaskoversicherung am 12. November 1972 ab und stellte eine neue, mit 7. November 1973 datierte Versicherungspolizze aus, die nur noch die Haftpflichtversicherung enthielt. DieS-Sparkasse, die von der Nichtzahlung der Kaskoversicherungsprämien durch den Beklagten verständigt worden war, leistete auf die Prämienforderung der Klägerin keine Zahlung. Am 5. März 1976 teilte sie der Klägerin mit, daß sie mit einer rückwirkenden Aufhebung der Sperre dieser Versicherung mit 1. Jänner 1973 einverstanden sei.

Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, die Klägerin wäre mangels Zahlung der Prämien leistungsfrei. Da die Sparkasse die rückständigen Prämien nicht gezahlt habe, hätte sie dadurch ihr mangelndes Interesse an der Versicherung kundgetan. Aus diesem Gründe müsse ein Erlöschen der Versicherung angenommen werden.

Das Berufungsgericht sprach der Klägerin die Prämien von 2565 S mit der Begründung zu, Leistungsfreiheit würde gemäß § 39 VersVG nur eintreten, wenn der Versicherungsnehmer erfolglos gemahnt worden sei. Nur wenn die Sparkasse von einer erfolglosen Mahnung des Beklagten Kenntnis gehabt hätte, könnte die Nichtleistung von Prämien durch sie als Fortfall des Interesses an der Versicherung gewertet werden. Eine derartige Behauptung sei nicht aufgestellt worden, weshalb eine Beendigung des Kaskoversicherungsvertrages vor der Zeit, für die die Prämien verlangt werden, nicht angenommen werden könne. Ohne Zustimmung der Versicherung sei aber eine Auflösung des Kaskoversicherungsvertrages nicht möglich gewesen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und stellte im Umfang der Anfechtung das Ersturteil wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Zweck einer Vinkulierung der Versicherung ist eine Sicherstellung für die Forderung desjenigen, zu dessen Gunsten die Vinkulierung erfolgt, also im vorliegenden Fall für die S-Sparkasse. Daß hier die Vinkulierung diesen Zweck auch gehabt hat, ergibt sich aus den in diesem Punkte unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes. Soll aber die Vinkulierung lediglich Forderungen Dritter sichern, so würde dies zwar eine Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern, mit der diese Sicherung geschmälert oder aufgehoben werden könnte, dem Dritten gegenüber unwirksam machen. Eine solche Vereinbarung wäre jedoch zwischen den Vertragspartnern selbst wirksam. Daß im vorliegenden Fall zwischen den Streitteilen eine absolute Unwirksamkeit vereinbart worden wäre, ist nicht behauptet worden. Demnach kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und dementsprechend auch der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung, eine zwischen den Streitteilen vereinbarte Auflösung des Kaskoversicherungsvertrages wäre schon deshalb unwirksam gewesen, weil die S-Sparkasse nachträglich nicht zugestimmt habe, nicht beigetreten werden. Hätten die Streitteile eine Auflösung des Kaskoversicherungsvertrages vereinbart und hätte die S-Sparkasse dem nachträglich nicht zugestimmt, so wäre zwar diese Vereinbarung gegenüber der S-Sparkasse unwirksam, nicht aber zwischen den Streitteilen. Diesfalls könnte keiner vom anderen aus dem Kaskoversicherungsvertrag für die Zeit nach dessen Auflösung etwas verlangen.

Von der Klägerin wurde ausdrücklich außer Streit gestellt, daß die Kaskoversicherung zum 12. November 1972 einverständlich für beendet erklärt worden ist. Erst nachträglich wurde nach dem Vorbringen der Klägerin bei der S-Sparkasse rückgefragt und erst infolge der Antwort auf diese Rückfrage gegenüber dem Beklagten die Auflösung des Kaskoversicherungsvertrages abgelehnt. Daß die Außerstreitstellung im Zusammenhang mit dem übrigen Vorbringen der Klägerin tatsächlich so zu verstehen war, ergibt sich aus den Ausführungen der Berufung der Klägerin, denen zufolge tatsächlich eine Zustimmung zur Beendigung der Kaskoversicherung erteilt worden ist, was jedoch irrtümlich geschehen sein soll. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die Streitteile die Kaskoversicherung einvernehmlich zum 12. November 1972 aufgelöst haben. Mangels der Behauptung einer Vereinbarung dahin, daß eine solche einvernehmliche Auflösung ohne Zustimmung der S-Sparkasse auch inter partes unwirksam sein solle, muß von der Wirksamkeit der Auflösung des Kaskoversicherungsvertrages ausgegangen werden. Ob die Zustimmung der Klägerin zu der vom Beklagten begehrten Auflösung durch eine Irreführung zustande gekommen ist, war nicht zu prüfen, weil die Klägerin eine Irrtumsanfechtung nicht vorgenommen hat. Geht man aber von einer wirksamen Auflösung des Vertrages zum 12. November 1972 aus, dann erweist sich das Begehren auf Zahlung von Prämien für einen nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum als nicht gerechtfertigt.

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