Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Unternehmers zu einer genauen Detaillierung des Entgeltes für seine zur Erbringung des Werkes erforderlichen Einzelleistungen ist nicht gegeben, weil durch die Übermittlung der Rechnung der Besteller nur über die Höhe des vorher nicht fix vereinbarten, vom Unternehmer begehrten Entgeltes in Kenntnis gesetzt werden soll. Es genügt, wenn der Unternehmer die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt berechnet, das der Besteller auf seine Angemessenheit überprüfen kann.
5 Ob 571/79 | OGH | 06.11.1979 |
Beisatz: Unter Berücksichtigung der von den Parteien vereinbarten Kriterien zur Entgeltbestimmung. (T1) Veröff: MietSlg 31236 |
5 Ob 113/09t | OGH | 24.11.2009 |
Beisatz: Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19771110_OGH0002_0070OB00684_7700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)