Spruch:
Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustellung der Revision an den Revisionsgegner zu verfügen und nach Einlangen der Revisionsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist den Akt im Instanzenweg neuerlich vorzulegen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 sind bei der Anfechtung der Urteile der zweiten Instanz drei Bereiche zu unterscheiden: Der Bereich der absoluten Unzulässigkeit der Revision (§ 502 Abs. 2 und 3), der Bereich der absoluten Zulässigkeit (§ 502 Abs. 4 Z 2) und der Zwischenbereich (bei einem Streitwert zwischen S 15.000 bzw. S 60.000 und S 300.000). Nur für den letzteren Bereich hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 500 Abs. 3). Im Bereich der absoluten Zulässigkeit der Revision, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000 übersteigt (§ 502 Abs. 4 Z 2 ZPO) bedarf es keines Zulässigkeitsausspruches. Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist jener des gesamten Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne Rücksicht auf die Art der Entscheidung des Berufungsgerichtes (Fasching LB Rdz 1880 mwN). Wenn die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO wegen Überschreitung der oberen Wertgrenze jedenfalls zulässig ist, kann ein Ausspruch der zweiten Instanz über die Zulässigkeit der Revision auch nicht gemäß § 500 Abs. 3 ZPO erfolgt sein. In diesem Fall ist der unrichtige Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision als nicht beigesetzt anzusehen (Petrasch,
Das neue Revisions-(Rekurs-)Verfahren in ÖJZ 1983, 201; 1337 BlgNR 15. GP 20). Es kann auch für die Parteien und die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Frage, ob eine ordentliche Revision zulässig ist, nicht bindend sein.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000. Der irrtümliche Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß hinsichtlich des abändernden Teiles die Revision nicht zulässig ist, ist daher unbeachtlich. Mit der (ordentlichen) Revision der beklagten Partei ist daher nach § 507 Abs. 1 zweiter Satz ZPO und nach § 508 Abs. 1 ZPO zu verfahren.
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