OGH 7Ob668/90 (RS0005972)

OGH7Ob668/9010.1.1991

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des Rechtsweges wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch der Außerstreitrichter befugt ist, Fragen, zu deren selbständiger Entscheidung der Streitrichter berufen wäre, als Vorfragen zu prüfen. Unerheblich ist auch, ob der behauptete Anspruch begründet ist.

Normen

AußStrG 2005 §1 A1
AußStrG §1 B1
JN §1 A1
JN §1 BIa
MRG §37 Abs1
WEG 2002 §52 Abs1

7 Ob 668/90OGH10.01.1991
5 Ob 65/98iOGH21.04.1998

Vgl

5 Ob 226/07gOGH01.04.2008

Ähnlich; Beisatz: Der Außerstreitrichter ist nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern er ist dazu verpflichtet. (T1); Beis: Hier: § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T2)

1 Ob 221/16fOGH31.01.2017

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Außerstreitrichter ist es zwar verwehrt ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung aber nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19910110_OGH0002_0070OB00668_9000000_001

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