OGH 7Ob659/76 (RS0060623)

OGH7Ob659/7616.9.1976

Rechtssatz

Ist eine Zusage im Sinne des § 23 Abs 1 WEG 1975 nicht in Schriftform erfolgt, kommt zur Sicherung des Begehrens auf Zuhaltung eine Streitanmerkung nach § 25 Abs 3 WEG 1975 nicht in Betracht.

Normen

GBG §61 B1
WEG 1975 §23 Abs1
WEG 1975 §25

7 Ob 659/76OGH16.09.1976

Veröff: EvBl 1977/27 S 73

3 Ob 567/77OGH13.09.1977

Vgl auch

5 Ob 233/02dOGH05.11.2002

Auch; Beisatz: Einer auf Abgabe der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gerichteten Klage fehlt daher die für eine analoge Anwendung des § 25 Abs 3 WEG 1975 notwendige Rechtsähnlichkeit der Klage desjenigen, der gemäß § 25 WEG 1975 die ihm bereits gemachte schriftliche Zusage von Wohnungseigentum gegen den säumigen Vertragspartner durchsetzt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19760916_OGH0002_0070OB00659_7600000_002

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