Rechtssatz
Der Servitutsberechtigte darf die Schneeräumung auf die der fortgeschrittenen technischen Entwicklung entsprechende Art vornehmen lassen. Auch dadurch, daß bei mechanischer Schneeräumung ein Teil der auf dem Servitutsweg liegenden Schneemassen vom Räumgerät auf den anschließenden, vom Fahrtrecht nicht erfaßten Teil des Grundes des Beklagten geschoben wird kann sich der Beklagte nicht beschwert erachten, weil er als Eigentümer des dienenden Gutes die Schneeräumung des Servitutsweges zu dulden hat ( § 472 ABGB ).
7 Ob 661/82 | OGH | 08.07.1982 |
Auch; Beisatz: Nicht aber die Unterlassung der Errichtung eines der<br/>Schneeräumung hindernden Zaunes. (T1) = MietSlg 34054 |
Dokumentnummer
JJR_19801127_OGH0002_0070OB00655_8000000_002
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