Rechtssatz
Eine Erbserklärung ist auch dann anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich erscheint, daß das behauptete Erbrecht materiell gerechtfertigt ist.
7 Ob 655/76 | OGH | 02.09.1976 |
Veröff: EFSlg 28513 |
3 Ob 87/03w | OGH | 25.06.2003 |
Beisatz: Bei der Annahme einer Erbserklärung findet nämlich eine Prüfung der materiellen Berechtigung grundsätzlich nicht statt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19760902_OGH0002_0070OB00655_7600000_001
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