Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Beklagte verkaufte am 21.4.1994 ihre mit Wohnungseigentum verbundenen 815/15.292-Anteile an der Liegenschaft ***** Grundbuch ***** A***** um S 1,7 Mill. an die Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 29.9.1994 der Konkurs eröffnet wurde.
Der Kläger begehrte 1., daß der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten am 21.4.1994 geschlossene Kaufvertrag den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werde, und 2., daß die Beklagte zur Zahlung von S 1,742.344,60 sA (Kaufpreis, Vertragskosten und Eintragungsgebühr) verpflichtet werde. Der Kaufvertrag unterliege der Anfechtung nach den §§ 27 ff KO. Die Anfechtung sei befriedigungstauglich.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht entschied mit Teil- und Zwischenurteil 1., daß der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten abgeschlossene Kaufvertrag gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam sei, und 2., daß das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, wobei es das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes im Sinn des § 31 Abs.1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO bejahte.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung.
Der Kläger bekämpfte Punkt 1. des Spruches, und zwar deshalb, weil das Erstgericht zum Ergebnis hätte kommen müssen, daß auch die Anfechtungstatbestände der §§ 28 und 29 KO erfüllt seien.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 7.11.1995 verkündete der Vorsitzende den in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß auf Zurückweisung der Berufung des Klägers als unzulässig. Nach dem daran anschließenden Vortrag der Berufung der Beklagten und der hierzu erstatteten Berufungsbeantwortung des Klägers vereinbarten die Parteien Ruhen des Verfahrens.
Die schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Berufungsverhandlung verkündeten Beschlusses auf Zurückweisung der Berufung des Klägers wurde den Parteien am 21.11.1995 zugestellt. Das Gericht zweiter Instanz sprach darin aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig sei. Die Entscheidung über die Berufung der Beklagten wurde vorbehalten. Die Zurückweisung der Berufung des Klägers wurde damit begründet, daß das angefochtene Teilurteil Punkt 1. der erstgerichtlichen Entscheidung inhaltsgleich mit dem diesbezüglichen Begehren des Klägers sei; dem Kläger fehle daher die Beschwer.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich der gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO grundsätzlich zulässige Rekurs des Klägers. Dieser ist jedoch im vorliegenden Fall infolge des eingetretenen Ruhens des Verfahrens unzulässig.
Die Frist zur Erhebung des Rekurses begann nicht bereits mit der Verkündung des Zurückweisungsbeschlusses in der mündlichen Berufungsverhandlung, weil die Parteien nicht auf die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verzichtet haben (vgl. § 426 Abs.3 ZPO). Der Fristbeginn lag daher gemäß § 521 Abs.2 ZPO nach dem Eintritt des Ruhens des Verfahrens.
Nach § 163 Abs.2 ZPO sind die während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der anhängigen Streitsache vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Dies gilt gemäß § 168 ZPO grundsätzlich auch für den Fall des Ruhens, für welchen § 168 ZPO nur insoweit eine Abweichung normiert, als die im Zeitpunkt des Ruhens bereits begonnenen Notfristen weiterlaufen. Während des Ruhens können Rechtsmittelfristen nur gegen gemäß § 163 Abs.3 ZPO zulässige Entscheidungen bzw. gegen jene Entscheidungen beginnen, die im Zusammenhang mit dem Ruhen und seinen Wirkungen ergehen.
Da eine solche Entscheidung nicht vorliegt und der Beginn der Rekursfrist erst nach der Ruhensvereinbarung liegt, war der Rekurs als eine infolge der Ruhenswirkung unwirksame Prozeßhandlung zurückzuweisen (SZ 48/46 mwN; Fasching LB2, RN 599, 600).
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