European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00643.840.0918.000
Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 ZPO, §§ 78 und 402 Abs 2 EO zur Nachholung der Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 und 3 und Abs 3 ZPO zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Revisionsrekurs der beklagten (Gegnerin der gefährdeten) Partei gegen den eigenen Beschluss ON 18, womit die einstweilige Verfügung des Erstgerichts ON 13 bestätigt worden war, als unzulässig zurück.
Die Zulässigkeit des dagegen erhobenen Rekurses kann wegen des Fehlens der erforderlichen Aussprüche des Rekursgerichts derzeit nicht beurteilt werden. Sie ist nach § 528 Abs 1 Z 5 und Abs 2 ZPO iVm den §§ 78 und 402 Abs 2 EO davon abhängig, ob der Streitwert 15.000 S übersteigt und bejahendenfalls, ob eine der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegt. Da der Streitgegenstand hier nicht in einem Geldbetrag besteht, bedarf es nach den im Spruch angeführten Bestimmungen eines Ausspruchs des Rekursgerichts über den Streitwert, und falls dieser zwischen 15.000 und 300.000 S liegt, überdies eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses (ÖBl 1984, 50 ua).
Falls der Rekurs iSd § 500 Abs 3 ZPO für nicht zulässig erkannt wird, ist das erstattete Rechtsmittel dem Rekurswerber unter Fristsetzung zur Verbesserung durch Ergänzung des bisher fehlenden, aber zwingend vorgeschriebenen Inhalts des Rechtsmittels. Warum er dieses entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet (§ 506 Abs 1 Z 5 und § 505 Abs 3 ZPO iVm § 78 und § 402 Abs 2 EO) zur Verbesserung zurückzustellen.
Bemerkt wird, dass der Rekursgegner am Verfahren über den Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss bisher mit Recht nicht beteiligt wurde, weil ein solcher Beschluss kein Erkenntnis über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme im Sinn des § 402 Abs 1 EO ist (6 Ob 809/83).
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