European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00064.25Z.0925.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Über das Vermögen der Erstbeklagten wurde mit Beschluss vom 6. 8. 2025, AZ *, und über jenes der Zweitbeklagten mit Beschluss vom 7. 8. 2025, AZ *, jeweils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, das Insolvenzverfahren eröffnet.
[2] 2. Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der (hier nicht vorliegenden) in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.
[3] Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eingetretenen Unterbrechung nicht entschieden werden (RS0036996 [T6]). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RS0036752).
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