OGH 7Ob64/16m

OGH7Ob64/16m27.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei M***** E*****, vertreten durch Lippitsch.Neumann Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Gegner der gefährdeten Partei K***** S*****, wegen Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 4. Februar 2016, GZ 2 R 27/16d‑11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 28. Dezember 2015, GZ 12 C 20/15a‑7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00064.16M.0427.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Erstgericht hat den Antrag der gefährdeten Partei auf (neuerliche) Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der gefährdeten Partei nicht Folge. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Vertreterin der gefährdeten Partei am 23. 2. 2016 (Zustellungszeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG) zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der von der gefährdeten Partei am 21. 3. 2016 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Frist für den Rekurs und die Rekursbeantwortung beträgt im Sicherungsverfahren gemäß § 402 Abs 3 EO 14 Tage. Diese Frist gilt auch für den Revisionsrekurs (RIS‑Justiz RS0119289 [T1, T2 und T3]; E. Kodek in Angst/Oberhammer 3 § 402 EO Rz 13; G. Kodek in Burgstaller/Deixler‑Hübner § 402 EO Rz 16). Der Revisionsrekurs war daher spätestens am 8. 3. 2016 einzubringen. Der erst am 21. 3. 2016 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

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