OGH 7Ob63/98k (RS0110857)

OGH7Ob63/98k10.8.1998

Rechtssatz

Der Erbschaftskläger bildet keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO mit den anderen möglichen Testamentserben.

Normen

ABGB §823
ZPO §14 C

7 Ob 63/98kOGH10.08.1998
3 Ob 320/02hOGH22.10.2003

Beisatz: Das Urteil im Erbschaftsstreit erzeugt auch keinerlei Bindungswirkung gegen nicht beteiligte, ebenfalls in Betracht kommende Erben. (T1); Beisatz: Gleiches muss gelten, wenn Erbansprecher die Verfolgung der Einzelrechte aus der Erbschaft verfolgen. Dazu dienen Singularklagen, wofür § 823 zweiter Satz ABGB die Eigentumsklage nennt. (T2); Veröff: SZ 2003/134

3 Ob 219/05kOGH26.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Weder das Urteil im Erbschaftsstreit nach §823 erster Satz ABGB noch das klagestattgebende Urteil bei einer sogenannten Singularklage nach §823 letzter Satz ABGB erzeugt Bindungswirkung gegen nicht beteiligte, ebenfalls in Betracht kommende Erben. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19980810_OGH0002_0070OB00063_98K0000_002

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