OGH 7Ob636/77

OGH7Ob636/7722.12.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, Skilehrer *, vertreten durch Dr. Hermann Buchleitner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei mj. M*, Kochlehrling *, vertreten durch die Mutter und besondere Sachwalterin M*, Hausfrau *, diese vertreten durch DDr. Horst Spuller, Rechtsanwalt in Graz, wegen 324.212,-- S sA (Streitwert im Revisionsverfahren 112.629,‑‑ S), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17. März 1977, GZ 6 R 227/76‑89, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. Oktober 1976, GZ 20 Cg 24/76‑80, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) zu Recht erkannt:

 

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Diese Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.989,60 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung darin 240,‑‑ S Barauslagen und 129,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen;

2.) den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00636.77.1222.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil im abändernden Teil und im Kostenpunkt aufgehoben und dem Berufungsgericht in diesem Umfang eine neue Entscheidung allenfalls nach Ergänzung des Berufungsverfahrens aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind insoweit als weitere Verfahrenskosten zweiter Instanz zu behandeln.

 

Entscheidungsgründe:

Am 14. Februar 1974 wurde der Kläger, der als Skilehrer mit einer Skikursgruppe unterwegs war, auf einer markierten Skiabfahrt in Italien von dem nachkommenden, damals 15 Jahre alten Beklagten angefahren, niedergestoßen und schwer verletzt.

Zum Grund des Anspruches ist im Revisionsverfahren nach rechtskräftigen Teilzusprüchen nur noch strittig, ob den Kläger an seinem Unfall ein Drittel Mitverschulden trifft. Ein solches Mitverschulden hat der Erstrichter auf Grund der Feststellung, daß sich der Zusammenstoß an der sogenannten Unfallsstelle U 1 in der Mitte einer nur 20 bis 25 cm breiten Piste auf einem etwa 200 m langen Hang von rund 45 % Gefälle ereignet habe, bejaht, weil es der Kläger nach Punkt 6 der FIS‑Regeln besonders als Skilehrer vermeiden hätte müssen, sich ohne Not an einer engen Stelle der Abfahrtsstrecke aufzuhalten. Das Berufungsgericht hielt hingegen die Feststellung dieser Unfallsstelle für nicht genügend gesichert – so daß sich der Unfall auch am Punkt U 2 rund 200 m tiefer auf einem flacheren Stück ereignet haben könne. Es vertrat die Rechtsansicht, daß das Mitverschulden des Klägers aber selbst im ersteren Fall nicht unfallskausal sei, weil erst das Nachkommen der Kursteilnehmer jene erhöhte Gefahrenlage hervorgerufen hätte, deretwegen das Anhalten eines Skilehrers inmitten eines Steilhangs unzulässig sei.

Die in diesem Umfang vom Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist berechtigt.

Mit Rücksicht auf den Unfallsort haben die Vorinstanzen unbekämpft italienisches Recht angewendet. Sie sind zutreffend davon ausgegangen, daß danach nicht nur der Verstoß gegen ein Gesetz, sondern auch die Verletzung ungeschriebener Regeln und umsomehr der von den sportlichen Organisationen aufgestellten Verhaltensvorschriften für den Skilauf zum Schadenersatz verpflichtet. Im Ergebnis auch mit Recht haben die Untergerichte dem Beklagten die Beweislast für ein Mitverschulden des Klägers auferlegt. Die vorliegende Auskunft des italienischen Ministeriums für Gnadensachen und Justiz würde allerdings in der deutschen Übersetzung für das Gegenteil sprechen, weil danach für Skiunfälle „nach der neuesten Lehre die allgemeine Vorschrift des Art 2054 Zivilgesetzbuch in der Anwendung den Vorzug zu genießen scheint“ (S 229). Dann wäre wohl auch der zweite Absatz dieser Gesetzesbestimmung anzuwenden, wonach bei einem Zusammenstoß von Fahrzeugen bis zum Gegenbeweis vermutet wird, daß jeder Fahrzeugführer bei der Verursachung des von den einzelnen Fahrzeugen erlittenen Schadens gleichermaßen mitgewirkt hat. Der originale Text der italienischen Rechtsauskunft bezeichnet aber an der entscheidenden Stelle nicht den Art 2054, sondern den Art 2043 C.C./S 247 oben). Diese Divergenz hat das Bundesministerium für Justiz dem Obersten Gerichtshof dahin aufgeklärt, daß tatsächlich ein Übersetzungsfehler vorliegt. Ist aber demnach die Sondervorschrift des Art 2054 des italienischen Zivilgesetzbuches nicht anzuwenden, dann begegnet die übliche Beweislastverteilung auch nach italienischem Recht keine Bedenken (ZVR 1976/114 S 122 oben).

In der Sache selbst sind beide Vorinstanzen für den Fall der Ereignung des Unfalles im Steilhang mit Recht von einem Mitverschulden des Klägers ausgegangen. Er hätte, was er übrigens im Rechtsmittelverfahren selbst betont (S 367, 420), als Skilehrer an der möglichen Unfallstelle U 1 wegen der erhöhten Gefahren des Sammelns der Schikursgruppe in der Mitte des nur 20 bis 25 m breiten Steilhangs nicht halten dürfen, weil er damit die FIS-Regel 6 im Zusammenhalt mit dem in allen Alpenländern im wesentlichen gleichen Vorschriften der Skilehrpläne verletzt hätte.

Dem Berufungsgericht ist allerdings dahin zu folgen, daß dieser Verstoß nicht rechtserheblich sein muß. Wäre der Kläger im Unfallszeitpunkt wie ein einzelner Skiläufer noch allein und weit von seiner Gruppe entfernt auf der Piste gestanden, dann käme ihm ungeachtet der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens als Skilehrer so wie einem einzelnen Alpinisten zugute, daß kein absolutes Verbot des Haltens in der Mitte des Steilhangs bestand, sondern nur der Zusammenhang mit der folgenden Skikurs-Gruppe die besondere Vorsicht des Nichtanhaltens des Skilehrers an dieser Stelle erforderte. Ein Verschulden läge zwar auch in diesem Fall vor, weil sich der Kläger in seiner nicht wegzudenkenden Eigenschaft als Skilehrer anders hätte verhalten müssen, und es wäre auch unfallskausal, weil sich der Zusammenstoß ohne das Stehenbleiben des Klägers an dieser Stelle nicht ereignet hätte. Es würde aber am sogenannten Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlen, wenn sich der Unfall an U 1 noch vor dem Nachfahren der Skikursgruppe ereignet hätte, weil das Verbot des Anhaltens des Skilehrers im Steilhang bloß die Vermeidung der besonderen Gefahren aus der Sammlung der Gruppe an dieser Stelle zum Ziel hat, so daß vor dem Auftreten dieser verschärften Gefahr auch der Skilehrer in Bezug auf die Zurechnung der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens einem einfachen Skiläufer gleichzustellen ist.

Mit Recht bekämpft der Beklagte aber die Annahme des Berufungsgerichtes, daß sich das Verhalten des Klägers in diesem Sinne noch nicht als gefahrbringend ausgewirkt habe. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht „bedacht, daß sich der Unfall zu einem Zeitpunkt ereignete, als sich die Gruppenteilnehmer noch nicht beim Kläger versammelt hatten, sondern erst der erste unterwegs zu ihm war“. Eine derartige Feststellung hat das Erstgericht nicht getroffen, sondern im Gegenteil ausgeführt, daß der Kläger seine Aufmerksamkeit den „nachkommenden Skischülern zugewandt“ hatte (S 6 des Ersturteils), dann (S 17) als eindeutig feststehend bezeichnet, daß der Kläger als erster der Skikursgruppe, die Zeugin (richtig: der Zeuge) H* aber als letzter „fuhr“, und schließlich ausgeführt (S 18.), der Zeuge * F* habe bestätigt, daß er 8 m vom Kläger entfernt „stand“, der ebenfalls unterhalb der steilsten Abfahrtsstelle schräg zum Berghang gestanden sei. Wenn das Berufungsgericht dem nicht die Bedeutung von Feststellungen beimessen oder von solchen Feststellungen abgehen wollte, wäre es gerade wegen der erst von ihm erkannten rechtlichen Bedeutung dieser Umstände verpflichtet gewesen, klare Feststellungen hierüber aufzutragen oder selbst nachzuholen. Der bloße Hinweis auf Zeugenaussagen – der übrigens in Bezug auf den Zeugen F* S 89 geradezu aktenwidrig ist und denen jedenfalls auch gegenteilige gegenüberstehen; vgl. S 70, 73 a, 97) – konnte die Vornahme entsprechender Feststellungen nicht ersetzen. Er steht darüber hinaus im Widerspruch zu den Ausführungen des Erstrichters und verletzt den Unmittelbarkeitsgrundsatz.

Eine abschließende rechtliche Beurteilung des strittigen Mitverschuldens des Klägers erfordert demnach entweder die Feststellung, daß sich die Unfallstelle nicht am Punkt U 1, sondern an dem ungefährlichen Punkt U 2 ereignet hat, oder die Vornahme ergänzender Feststellungen darüber, daß die Skikursgruppe des Klägers im Kollisionszeitpunkt noch zur Gänze so weit vom Kläger entfernt war, daß dieser als Einzelfahrer angesprochen werden konnte und noch keinerlei zusätzliche Gefahr aus dem Nachkommen und dem Ansichtziehen der (ersten Fahrer der) Skikursgruppe zu erwarten war. Nur in diesem Falle könnte der Rechtswidrigkeitszusammenhang im obigen Sinn verneint werden.

Da das Berufungsgericht in erster Linie schon die Ereignung des Zusammenstoßes am Punkt U 1 in Frage stellt, ist es nicht zielführend, die zuletzt genannte Ergänzung des nur auf U 1 bezogen rechtserheblichen Sachverhaltes dem Erstrichter aufzutragen. Vielmehr ist zunächst die Frage der Unfallsstelle zu klären. Das Berufungsgericht will diesbezüglich die Feststellungen des Erstrichters nicht übernehmen. Da aber andererseits in der Berufung des Klägers eine Mängelrüge nur in Bezug auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens erhoben werden war (S 367), geht die Ansicht des Berufungsgerichtes insoweit fehl, als es wegen der Bedenklichkeit der Feststellung des Erstrichtens anscheinend eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz durch nochmalige unmittelbare Vernehmung der ausländischen Zeugen für erforderlich hält. Zu einem solchen Zweck darf das Berufungsgericht das Ersturteil nicht aufheben. Es muß vielmehr, wenn es bekämpfte Tatsachenfeststellungen für bedenklich ansieht, die betreffenden Beweise selbst wiederholen. In diesem Sinne erweist sich die Aufhebung des Berufungsurteiles zum Zweck des Eingehens auf die Beweisrüge der Berufung als notwendig.

Der Höhe nach ist im Revisionsverfahren nur noch ein Verdienstentgang von zusammen 37.800,-- S für die Zeit vom 20. Dezember 1974 bis 30. April 1975 strittig. In diesem Umfang haben beide Vorinstanzen das Klagebegehren auf Grund der Feststellungen abgewiesen, daß der Kläger in dieser Wintersaison einen Arbeitsplatz als Busfahrer hätte finden und dabei nebst freier Station durch den Wochenlohn von 450,‑‑ DM sowie Spesen und Trinkgelder sogar mehr als in seinem Winterberuf als Skilehrer hätte verdienen können, sodaß ihm kein Schaden an Verdienst- und Verköstigungsentgang entstanden wäre.

Dagegen erhebt der Kläger Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das angefochtene Urteil (in diesem Umfang) aufzuheben und die Rechtssache an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen oder es im Sinne der Stattgebung dieses Teiles des Klagebegehrens abzuändern.

Der Beklagte beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Die Mängelrüge betrifft ausschließlich die Frage, ob das Erstgericht weitere Beweise zum Verdienstentgang aufnehmen hätte müssen und ob demnach das Berufungsgericht zu Unrecht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint hat. Damit wird aber keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dargetan. Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung nicht neuerlich in dritter Instanz geltend gemacht werden (JBl 1972, 569 uva). Dazu kommt, daß die Frage, ob Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen und ob sie erschöpfend sind, in das Gebiet der in dritter Instanz unanfechtbaren Beweiswürdigung gehört. Das gleiche gilt für die gerügte Unterlassung einer ergänzenden Vernehmung des Klägers als Partei.

Die Rechtsrüge des Klägers ist mit der Behauptung, daß durch das Sachverständigengutachten allein der Beweis für eine Beschäftigungsmöglichkeit als Busfahrer nicht erbracht worden sei, nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Bei der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen ist von dem von ihnen festgestellten Sachverhalt auszugehen, gleichgültig, welche Beweismittel vorlagen. Der Revisionswerber unternimmt nicht einmal den Versuch aufzuzeigen, warum auf der maßgeblichen Basis der Feststellungen der Vorinstanzen deren rechtliche Beurteilung unrichtig sein sollte. Die Rechtsrüge ist daher im Ganzen nicht zu beachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht im bestätigenden Teil auf den §§ 41 und 50 ZPO, im Umfang der Aufhebung auf § 52 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte