European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00063.26D.0527.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unterbringungs- und Heimaufenthaltsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Über Antrag des Patienten gemäß § 38a UbG erklärten die Vorinstanzen dessen Unterbringung und die in diesem Zusammenhang erfolgten Drei‑ und Fünf‑Punkt Fixierungen nachträglich für zulässig.
[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Patienten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
[3] 1. In zweiter Instanz bereits verneinte Mängel des Verfahrens sind grundsätzlich – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (RS0121265) – auch im Außerstreitverfahren in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar (RS0030748 [T18]). Das Rekursgericht hat die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint.
[4] 2. Darüberhinaus entfernt sich das Rechtsmittel vom festgestellten Sachverhalt und ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T17]).
[5] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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