Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Neben der außerehelichen Tochter Irmgard W*** ist die erblasserische Schwester Elfriede W*** die einzige bekannte nächste Verwandte der Erblasserin. Die erblasserische Tochter, der wiederholt eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Erbserklärung bewilligt worden war, hat bisher keine Erbserklärung abgegeben. Nach Einleitung des Verfahrens nach § 128 AußStrG hat die erblasserische Schwester Elfriede W***, die schon zu den Tagsatzungen am 27. Jänner und 17. März 1987 geladen worden war, jedoch nicht erschienen ist, bei der Tagsatzung am 14. März 1988 erklärt, derzeit keine Erbserklärung abgeben zu können. Sie ersuchte um die Gewährung einer Frist bis 30. April 1988. Diese Frist wurde ihr von der zweiten Instanz bewilligt. Nach Ablauf dieser Frist ersuchte die erblasserische Schwester um Verlängerung der Frist bis 31. Juli 1988.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der erblasserischen Schwester ist unzulässig. Gemäß § 16 AußStrG ist gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nur wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder wegen Nichtigkeit zulässig. Die Rechtsmittelwerberin ficht die Entscheidung der zweiten Instanz nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung, die nicht gleichbedeutend mit offenbarer Gesetzwidrigkeit ist, bildet jedoch keinen Anfechtungsgrund (EFSlg. 52.741 f jmwN). Die Rechtsmittelwerberin macht jedoch auch inhaltlich keinen der im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe geltend. Bei der Bedenkzeit des § 118 AußStrG handelt es sich überdies um eine verfahrensrechtliche Einrichtung (6 Ob 693/79). In der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit aber nicht gelegen sein (EFSlg. 52.762 mwN;
EvBl. 1974/127; 7 Ob 542/77 uva).
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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