OGH 7Ob63/07a (RS0122120)

OGH7Ob63/07a27.11.2019

Rechtssatz

Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung nach Art 18.4 AUVB1995 ausgeschlossen. Für Zweifel über den Inhalt des Risikoausschlusses, auch im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG, gibt es keinen Raum.

Unfallversicherung

 

Normen

AUVB 1995 Art18.4
AUVB 2008 Art 19.4
KSchG §6 Abs3

7 Ob 63/07aOGH30.05.2007
7 Ob 44/15vOGH09.04.2015

Auch; nur: Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung nach Art 18.4 AUVB 1995 ausgeschlossen. (T1)

7 Ob 160/19hOGH27.11.2019

Beisatz: Hier: Art 19.4 AUVB 2008. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20070530_OGH0002_0070OB00063_07A0000_001

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