OGH 7Ob628/95 (RS0078878)

OGH7Ob628/958.11.1995

Rechtssatz

Aus der Anzahl der für das Wohnen und der für den Betrieb der Ordination vorhandenen Räume kann bei der Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken und zu Ordinationszwecken das Überwiegen des Wohnzweckes oder des Geschäftszweckes nicht abgeleitet werden.

Normen

MRG §16 Abs1 Z1
MRG §30 Abs2 Z7 A

7 Ob 628/95OGH08.11.1995

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_0070OB00628_9500000_003

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