OGH 7Ob62/82 (RS0080430)

OGH7Ob62/8214.4.1983

Rechtssatz

Da in der Haftpflichtversicherung der Hauptanspruch des Versicherungsnehmers in seiner Befreiung von begründeten oder in der Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen besteht und bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer die Entscheidung darüber obliegt, ob er die vom Dritten gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche befriedigen oder abwehren will, kann sich der Versicherer in der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Begehren des Versicherungsnehmers auf Ersatz eines weisungsgemäß gemachten Rettungsaufwandes nicht darauf berufen, daß die vom Dritten erhobenen Ansprüche unberechtigt sind.

Normen

VersVG §62
VersVG §63

7 Ob 62/82OGH14.04.1983

Veröff: SZ 56/66 = VersR 1985,197

7 Ob 126/11xOGH19.04.2012

Auch; Beisatz: Mangels Risikoausschlusses in den AHVB/EHVB 2003 sind auch Ersatzansprüche eines Mitversicherten gegen den Versicherungsnehmer haftpflichtversichert. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/47

Dokumentnummer

JJR_19830414_OGH0002_0070OB00062_8200000_002

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