OGH 7Ob621/84

OGH7Ob621/8430.8.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Egermann und Mag. Engelmaier als Richter in der Entmündigungssache des H*****, infolge Revisionsrekurses des H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 18. Juni 1984, GZ R 363/84‑32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 7. Mai 1984, GZ L 51/83‑22, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00621.840.0830.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

In der Entmündigungssache des H***** hat das Erstgericht den vorläufigen Beistand Dr. Melichor Bechter ermächtigt, den in einem vollstreckbaren Urteil des Landesgerichts Feldkirch angeführten Teilungsvertrag zu unterfertigen. Es wurde darauf verwiesen, dass H***** aufgrund dieses Urteils zur Unterfertigung des Teilungsvertrags verpflichtet ist und infolge seiner Weigerung, dem Urteil zu entsprechen, bereits Kosten aufgelaufen sind. Demnach entspreche es den Interessen des Genannten, wenn dem Urteil durch Unterfertigung des Teilungsvertrags entsprochen werde.

Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluss bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Der von H***** gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Der absolute Rechtsmittelausschluss des § 49 Abs 4 EntmO bezieht sich zwar nur auf den Entmündigungsbeschluss, nicht auch auf sonstige Beschlüsse im Entmündigungsverfahren (NZ 1965, 60, EvBl 1963/115 ua), doch ist die Zulässigkeit von Revisionsrekursen gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts gemäß § 56 Abs 1 EntmO nach § 16 AußStrG zu beurteilen. Demnach setzt die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses eine Nichtigkeit, eine Aktenwidrigkeit oder eine offenbare Gesetzwidrigkeit voraus. Derartige Anfechtungsgründe deutet der Rechtsmittelwerber nicht einmal an. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann schon deshalb keine Rede sein, weil ein Fall, wie der vorliegende, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Daran ändert auch nichts, dass mit 1. 7. 1984 das SachwalterG in Kraft getreten ist, weil auch die Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen in außerstreitigen Verfahren zu erfolgen hat (§§ 236 ff AußStrG) und daher weiterhin für solche Verfahren § 16 AußStrG gilt.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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