Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht eine Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, mit der es Dr. Ingrid R*** zum Sachwalter der Christine R*** für die Vertretung bei Behörden und zur Regelung der Wohnungs- und Mietzinsangelegenheiten bestellt hat. Hiebei hat sich das Rekursgericht eingehend mit Einvernahmen, Untersuchungen und Gutachten betreffend Christine R*** auseinandergesetzt.
Dieser Beschluß wurde Christine R*** am 15. Mai 1986 zugestellt. Am 30. Mai 1986 langte beim Rekursgericht eine als Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung anzusehende Eingabe der Christine R*** ein, der am 11. Juni 1986 eine weitere Eingabe folgte. Schließlich hat Christine R*** am 4. Juni 1986 unmittelbar den Obersten Gerichtshof um Entscheidung ersucht. Sämtliche dieser Eingaben wurden an das Erstgericht weitergeleitet, so wie am 5., 6. und 11. Juni 1986 einlangten.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 11 Abs 1 AußStrG beträgt im außerstreitigen Verfahren die Rekursfrist 14 Tage. § 249 AußStrG enthält diesbezüglich keine Ausnahme für Sachwalterschaftssachen. Das Rechtsmittel ist beim Erstgericht einzubringen. Wird der Rekurs unmittelbar beim Rekursgericht eingebracht und tritt ihn dieses an das Erstgericht ab, so gilt als Tag der Überreichung der Tag des Einlangens beim Erstgericht. Gleiches gilt für den unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Revisionsrekurs (EFSlg. 37.298, 39.669, NZ 1965, 29 u.a.).
Da im vorliegenden Fall sämtliche Eingaben der Einschreiterin erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist beim Erstgericht eingelangt sind, erweist sich das Rechtsmittel als verspätet.
Eine sachliche Behandlung des Rechtsmittels nach § 11 Abs 2 AußStrG scheidet aus, weil eine bestätigende Entscheidung angefochten wird und daher ein weiterer Rechtszug gemäß § 16 AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig wäre. Das Vorliegen einer dieser Anfechtungsgründe zeigt die Rechtsmittelwerberin auch nicht annähernd.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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