Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Sohn der Verstorbenen Walter L***** lehnte mit Eingabe vom 21.10.1991 (ON 11) den zuständigen Verlassenschaftsrichter Dr.K***** (und sämtliche Richter des Bezirksgerichtes Donaustadt) als befangen ab. Die die Ablehnung zurückweisende Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (ON 20) wurde mit dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien bestätigt und der Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig erklärt. Der von Walter L***** dennoch erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig, weil gegen die Entscheidung des übergeordneten Rekursgerichtes, dies war gemäß § 24 Abs.2 JN im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Wien, ein weiterer Rekurs unzulässig ist (vgl. MGA ZPO14 § 25/11). Dies gilt auch im außerstreitigen Verfahren (vgl. NZ 1966, 28, zuletzt 8 Ob 533/90).
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