OGH 7Ob615/95

OGH7Ob615/9515.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr.Ferdinand R.Graf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Dr.Karl H*****, vertreten durch Dr.Theodor Strohal und Dr.Wolfgang G.Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 5,000.000,-- S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17.Jänner 1995, GZ 12 R 228/94-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.August 1994, GZ 13 Cg 396/93-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit einer zulässigen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wurde über das Vermögen des Beklagten mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 11.Dezember 1995 zu AZ 41 Se 3/95 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Rechtsawältin Dr.Ulrike B***** zum Masseverwalter bestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Wird nach Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit wie hier (Kreditrückzahlung) ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der ex lege eintretenden Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs.1 KO) über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs.3 ZPO, wonach durch die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündigung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung (SZ 56/32; SZ 59/45; ecolex 1992, 557; RZ 1992/21 je mwN; 1 Ob 582/94) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.

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