Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 502 Abs.2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Die absolute Unzulässigkeit der Revision gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (Fasching ZPR2 Rz 1858). Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist der Streitwert des Urteilsgegenstandes im Berufungsverfahren. Er betrug hier, da der Wert der Gegenforderung für den Entscheidungsgegenstand unerheblich ist (MGA ZPO14 § 502/64) S 17.446,40.
Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen.
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