OGH 7Ob606/90

OGH7Ob606/9012.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Christl S***, geb. T***, Handelsfrau, Maria Enzersdorf-Südstadt, Ottensteinstraße 3, 2. Steffi T*** geb. D***, Handelsfrau, Rankweil, Ringstraße 62, 3. Ing. Kurt R***, Elektromaschinenbauer, Rankweil, Schleipfweg 17, und der Nebenintervenientin auf Seiten der Kläger Gabriela R***, Lehrerin, Rankweil, Schleipfweg 17, sämtliche vertreten durch DDr. Peter Klein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Josef M***, Elektroingenieur, Rankweil, Ringstraße 62, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Feststellung (Streitwert S 1,000.000,-) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. März 1990, GZ 3 R 25/90-17, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Oktober 1989, GZ 6 Cg 105/89-13, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.401,36 (darin enthalten S 3.733,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat seinen Ausspruch, daß die Revision zulässig sei, damit begründet, daß eine veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes weder zur Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage noch zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft bei einer Klage auf Feststellung der Beteiligungsverhältnisse an eine Personengesellschaft bei Vorliegen mehrerer streitiger Anteilsübertragungen vorliege. Von der Zulässigkeit der Feststellungsklage hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall jedoch nicht ab. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat (EvBl 1976/67 = GesRZ 1975, 131 = HS 9133; SZ 53/9; 7 Ob 317/65; 6 Ob 666,667/79; 6 Ob 643/80; vgl auch SZ 23/134; HS 92 und 6191) müssen an Streitigkeiten, die das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten eines Gesellschafters gegenüber der Gesamtheit der Gesellschafter, also das Innenverhältnis einer Personengesellschaft betreffen, sämtliche Gesellschafter entweder auf der Kläger- oder der Beklagtenseite beteiligt sein, weil ein in derartigen Streitigkeiten ergehendes Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses Wirkungen gegenüber allen Gesellschaftern äußert. Sollen daher - wie hier - die Beteiligungsverhältnisse an einer Kommanditgesellschaft festgestellt werden, müssen an dem Verfahren sämtliche Gesellschafter beteiligt sein, die der Gesellschaft zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz angehört haben. Entgegen der weiteren in der Revision vertretenen Auffassung reicht der Beitritt als Nebenintervenient durch einen Gesellschafter nicht aus, um den Mangel der notwendigen Streitgenossenschaft heilen zu können, weil das Urteil gegen den streitgenössischen Nebenintervenienten keine Rechtskraftwirkung entfaltet (EvBl 1989/40 mwN unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung Kraliks in ÖJZ 1963, 146; RZ 1962, 39). Es trifft aber auch nicht zu, daß das Berufungsgericht diesen Mangel der materiellrechtlichen Berechtigung ohne entsprechende Einwendung des Beklagten wahrgenommen hätte. Der Beklagte hat die Rechtswirksamkeit des Überganges der Beteiligung von der Nebenintervenientin auf den Drittkläger bestritten und zum Ausdruck gebracht, daß nicht der Drittkläger, sondern die Nebenintervenientin weiterhin Gesellschafterin der E***-M*** T*** & Co ist. Damit hat er aber alle Tatsachen vorgetragen, aus denen die mangelnde materielle Berechtigung des Drittklägers, damit aber auch sämtlicher Kläger gegenüber dem Beklagten abgeleitet werden kann. Einer rechtlichen Qualifikation dieses anspruchsvernichtenden Sachverhalts bedurfte es nicht.

Aber auch die weitere von der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob der Drittkläger aufgrund der festgestellten Satzungen die Beteiligung von der Nebenintervenientin erwerben konnte, ohne daß es der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätte, ist nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO. Ob der Drittkläger die Beteiligung entgegen dem Wortlaut des Art VII lit b des Gesellschaftsvertrages, wonach die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Erben direkter Linie bzw an Ehegattinnen nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, von seiner Ehefrau erwerben konnte, ohne daß die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich war, ist hier nicht als Rechtsfrage zu lösen. Wohl gehört die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1975, 602; SZ 51/156 uva) in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung. Werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel (insbesondere Zeugen und Parteien) herangezogen, so werden damit im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Tatsachenfeststellungen getroffen (EvBl 1959/184; SZ 58/199 uva). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Gründungsgesellschafter den strittigen Passus bewußt in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen haben, ausdrücklich übernommen. Damit wurde aber in tatsächlicher Hinsicht für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt, daß nach dem Willen der vertragsschließenden Teile nur die Übertragung der Gesellschaftsanteile an die Ehegattinnen der Gesellschafter nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen sollte. Da die Entscheidung somit nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO abhängt, war die Revision zurückzuweisen. Dabei konnte sich die Entscheidung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs.3 letzter Satz ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Kläger hingewiesen.

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