Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 20. 12. 1985 geschieden. Mit einem am gleichen Tag abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Kläger zu einer Unterhaltsleistung von S 2.000,- monatlich an die Beklagte.
Mit der am 25. 7. 1989 beim Erstgericht zu Protokoll gegebenen Klage stellte der Kläger das Begehren, er sei in Abänderung des Vergleiches vom 20. 12. 1985 schuldig, der Beklagten ab 1. 2. 1989 einen Unterhaltsbetrag von lediglich S 1.000,- monatlich zu bezahlen. Dem Vergleich sei ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Klägers von S 13.000,-, der Beklagten von S 7.000,-, jeweils 14 x jährlich, zugrunde gelegt worden. Seit 1. 2. 1989 befinde sich der Kläger in Frühpension und beziehe nur mehr S 11.700,- 14 x jährlich. Das Einkommen der Beklagten dagegen habe sich auf S 8.000,-, 14 x jährlich, erhöht.
In der Tagsatzung vom 9. 10. 1989 dehnte der Kläger sein Begehren dahin aus, es möge festgestellt werden, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem Vergleich vom 20. 12. 1985 seit 1. 2. 1989 erloschen sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Eine rückwirkende Unterhaltsherabsetzung sei keinesfalls gerechtfertigt, weil die Beklagte die ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge gutgläubig verbraucht habe.
Das Erstgericht verpflichtete den Kläger, der Beklagten in Abänderung des Vergleiches vom 20. 12. 1985 ab 1. 2. 1989 statt eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 2.000,- lediglich einen solchen von S 560,- jeweils am Ersten eines jeden Monats im vorhinein zu bezahlen; das Mehrbegehren wies es ab. Es traf folgende Feststellungen:
Dem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 20. 12. 1985 abgeschlossenen Vergleich lag ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Klägers von S 13.000,-, der Beklagten von S 7.000,-, jeweils 14 x jährlich, zugrunde. Die Parteien wollten damit keine vom gesetzlichen Unterhalt abweichende Regelung treffen. Seit 1. 2. 1989 befindet sich der Kläger in Frühpension. Er bezieht seither ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 16.133,-. Die Beklagte hatte in der Zeit von Jänner bis September 1989 als Heimhilfe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 11.717,-. Die Streitteile haben keine Sorgepflichten.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Einkünfte beider Parteien hätten sich seit dem Vergleichsabschluß wesentlich geändert. Dies rechtfertige eine Neubemessung des gesetzlichen Unterhalts. Unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Beklagten sei eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers von S 560,- monatlich angemessen.
Die Beklagte bekämpfte dieses Urteil nur insoweit, als dem Klagebegehren ab dem 1. 2. 1989 und nicht ab dem Klagetag Folge gegeben wurde.
Die zweite Instanz gab der Berufung nicht Folge. Sie sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt und daß die ordentliche Revision zulässig ist. In der angefochtenen Entscheidung werde nicht darüber abgesprochen, ob die Beklagte die an sie zwischen dem 1. 2. 1989 und 24. 7. 1989 erbrachten, S 560,- monatlich übersteigenden Unterhaltsbeträge dem Kläger zurückzuzahlen habe. Im Sinne des § 1437 ABGB sei für diesen Leistungsanspruch des Klägers der gutgläubige Verbrauch durch die Beklagte von Bedeutung; hierüber sei aber hier nicht abzusprechen. Zu Recht habe daher das Erstgericht zum Einwand des gutgläubigen Verbrauches keine Feststellungen getroffen. Der Kläger werde die Differenzbeträge nur zurückfordern können, wenn er nachweisen könne, daß der Beklagten die neuen Bemessungsumstände schon am 1. 2. 1989 bekannt gewesen seien. Gemäß § 500 Abs.2 Z 1 ZPO sei auszusprechen gewesen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes (Unterhaltsdifferenz zwischen 1. 2. 1989 bis 24. 7. 1989) S 50.000,-
nicht übersteigt. Gemäß § 502 Abs.1, § 500 Abs.2 ZPO sei die Revision zuzulassen gewesen, weil zur Relevanz des gutgläubigen Verbrauches von Unterhaltsbeträgen im Rahmen einer rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt, es dahin abzuändern, daß die Vergleichsanpassung erst ab 25. 7. 1989 stattzufinden habe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Festzuhalten ist zunächst, daß die Revision im Hinblick auf die Bestimmungen des § 502 Abs.1 und des § 502 Abs.3 Z 1 ZPO zulässig ist. Eine gesicherte Rechtsprechung über die Möglichkeit einer rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung liegt aus der Zeit seit der Entscheidung JBl. 1988, 586, nicht vor.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Den Revisionsausführungen, es sei eine rückwirkende Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nicht möglich, kann nicht gefolgt werden. Nach früher herrschender Ansicht konnten zwar mittels Oppositionsklage auch Unterhaltsansprüche bekämpft werden, die für die Zeit vor Einbringung der Oppositionsklage geschuldet wurden. Eine Klage oder ein Antrag auf Herabsetzung dagegen sollte nur für die Zukunft wirken (SZ 60/60 mwN; Heller-Berger-Stix 379). In der in einem verstärkten Senat ergangenen Entscheidung vom 9. 6. 1988, 6 Ob 544/87 (JBl. 1988, 586), ist aber der Oberste Gerichtshof von der bis dahin vertretenen, aus den Judikaten 40 und 81 abgeleiteten Rechtsprechung, Alimente für die Vergangenheit könnten nicht gefordert werden (siehe hiezu etwa SZ 38/159), abgegangen und zum Ergebnis gekommen, Unterhaltsansprüche könnten grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Daraus folgert aber zwangsläufig, daß eine Unterhaltsverpflichtung in gleicher Weise rückwirkend auch aufgehoben oder eingeschränkt werden kann. Schon vor der genannten Entscheidung des verstärkten Senates wurde in oberstgerichtlichen Entscheidungen wiederholt darauf hingewiesen, daß die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung rückwirkend aufgehoben oder eingeschränkt werden könne, ebenso wie die Frage, ob Alimente auch über den Antragstag hinaus rückwirkend auferlegt werden könnten, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sei, so daß eine offenbare Gesetzwidrigkeit iS des § 16 AußStrG idF vor der WGN 1989 bei der Lösung dieser Fragen ausgeschlossen sei (EFSlg. 12.716 ua). Bereits in der der Entscheidung 6 Ob 544/87 (JBl. 1988, 586) nachfolgenden Entscheidung 5 Ob 605/89 (EvBl. 1990/2) aber wurde - offentsichtlich unter Zugrundelegung der in der Entscheidung des verstärkten Senates angestellten Erwägungen - bei Behandlung einer anderen Rechtsfrage die rechtliche Möglichkeit einer rückwirkenden Herabsetzung einer Unterhaltspflicht bzw. einer gänzlichen Enthebung von einer solchen als selbstverständlich angesehen, wenn dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde.
Gegen die rückwirkende Herabsetzung der Unterhaltsansprüche der Beklagte durch die Vorinstanzen bestehen daher keine Bedenken. Die Frage der Auswirkungen eines gutgläubigen Verbrauches rückwirkend herabgesetzter Unterhaltsbeträge auf deren Rückforderbarkeit ist im vorliegenden Verfahren nicht zu untersuchen, weil der Kläger derartige Ansprüche in diesem nicht geltend gemacht hat.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40, 50 ZPO.
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