OGH 7Ob603/93

OGH7Ob603/9313.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Floßmann und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K*****, Pensionist,***** vertreten durch Dr.Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ferdinand Z*****, Landwirt,***** vertreten durch Dr.Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 1,466.198,22, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 31.März 1993, GZ 2 R 12/93-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.Oktober 1992, GZ 27 Cg 63/91-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Revisionskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Folgender Sachverhalt wurde vom Erstgericht festgestellt:

Der Kläger, der Mehrheitseigentümer einer Immobilien- und KreditvermittlungsgesmbH war, beabsichtigte, die zur Zwangsverwaltung ausgeschriebene Liegenschaft EZ 59 KG O***** zu erwerben, konnte aber wegen fehlender Landwirtseigenschaft nicht mitbieten. Er überredete daher letztlich den Beklagten, einen hoch verschuldeten Landwirt, der die Voraussetzungen nach den Grundverkehrsgesetzen für einen Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke erfüllte, die Liegenschaft für ihn als Strohmann zu ersteigern. Der Kläger stellte dem Beklagten als Gegenleistung in Aussicht, bei dessen Umschuldung behilflich zu sein und sagte dem Beklagten zu, daß er mit der finanziellen Abwicklung der Versteigerung nichts zu tun haben werde. Das Meistbot sollte einerseits durch Holzschlägerungen durch die Firma M***** auf den ersteigerten Gründen und andererseits durch den parzellenweisen Abverkauf der ersteigerten Gründe finanziert, ein allfälliger Gewinn dieser Transaktion sollte zwischen den Streitteilen geteilt werden. Bereits das Vadium von S 250.628,-- stammte aus Mitteln des Klägers. Die Liegenschaft wurde dem Beklagten am 29.8.1986 um S 2,450.000,-- zugeschlagen. Zur versprochenen Umschuldung des Beklagten durch Vermittlung des Klägers kam es nicht. Die Bezahlung des Meistbotes wurde einerseits durch eine Akontozahlung der Firma M***** von S 750.000,-- finanziert, andererseits eröffnete der Kläger ursprünglich ohne Wissen des Beklagten bei der BAWAG Klagenfurt für letzteren ein Kreditkonto über 1,6 Mio S für das der Kläger von vornherein eine Bürgschaftserklärung abgab. Anläßlich der Besprechung über die Bezahlung des Meistbotes brachte der Kläger dem Beklagten zwei Blankoüberweisungsformulare mit und erklärte, der Beklagte müsse dort unterschreiben, es handle sich um eine reine Formsache für die Bank, worauf der Beklagte unterschrieb. In der Folge forderte der Kläger den Beklagten auf, den Kreditvertrag mit der BAWAG zu unterfertigen, wozu der Kläger dem Beklagten erklärte, daß dieser keinerlei Kreditrückzahlungen zu leisten haben werde, da dieser Kredit eine reine Formsache sei und nur notwendig sei, damit die BAWAG etwas in Händen habe. Der Beklagte habe nur die zu erzielenden Erlöse aus der Holzschlägerung und aus dem parzellenweisen Abverkauf der Liegenschaften auf dieses Kreditkonto einzuzahlen. Der Beklagte hat daraufhin den Kreditvertrag am 22.1.1987 unterfertigt. Aus den Holzschlägerungen ging ein Roherlös von S 1,566.605,10 und aus dem parzellenweisen Abverkauf ein Roherlös von S 1,769.667,-- hervor. An Aufwendungen im Zusammenhang mit den Schlägerungen hatte der Beklagte S 914.664,--. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Liegenschaft betrug S 1,328.551,--. Von den Erträgnissen hat der Beklagte S 374.857,-- nicht auf das zitierte Kreditkonto bei der BAWAG einbezahlt. Der durch verspätete bzw unterlassene Einzahlung der Verkaufserlöse aus dem Holz- und Liegenschaftsgeschäft auf das Kreditkonto entstandene Zinsenschaden betrug per 8.11.1990 S 225.831,--.

Der Kläger wurde aufgrund seiner Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der BAWAG zur Zahlung S 1,215.570,22 verpflichtet. (Der Beklagte wurde nie von der BAWAG in Anspruch genommen.)

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bezahlung von S 1,466.198,22. Er sei aus einer zugunsten des Beklagten übernommenen Bürgschaftsverpflichtung für eine Darlehensverbindlichkeit des Beklagten von der BAWAG Klagenfurt mit S 1,215.570,22 in Anspruch genommen worden, weiters schulde ihm der Beklagte noch das Vadium von S 250.628,--. Der Beklagte habe im eigenen Namen und auf eigenes Risiko die gegenständliche Liegenschaft ersteigert und hätte aus der Bewirtschaftung der ersteigerten Liegenschaft und dem Abverkauf der einzelnen Parzellen den bei der BAWAG aufgenommenen Kredit in Höhe von S 1,600.000,-- abzudecken gehabt. Auch nach der Darstellung des Beklagten ergebe sich ein Überschuß von S 830.925,--, der auf das genannte Konto vom Beklagten einzuzahlen gewesen wäre bzw dem Kläger zur Erstattung des Vadiums bezahlt hätte werden sollen. Der Kläger sei vom Abverkauf der einzelnen Parzellen nicht informiert worden. Sollte angenommen werden, daß der Beklagte nur "Strohmann" des Klägers gewesen sei, werde ihm vom Kläger Untreue vorgeworfen, weil er dem Kläger nicht den erwirtschafteten Gewinn refundiert habe. Ansonsten werde Schadenersatz und jeder sonstige erdenkliche Rechtsgrund zur Stützung des Klagsanspruches geltend gemacht. Die vom Beklagten behaupteten pauschalierten Auslagen entsprächen nicht den Tatsachen.

Der Beklagte wendete ein, vom Kläger dazu bewegt worden zu sein, nur als Strohmann für ihn eine Liegenschaft aus Mitteln des Klägers zu ersteigern, weil ihm der Kläger eine Umschuldung seiner eigenen Kredite bei der Volksbank Friesach versprochen habe, die aber nicht zustandegekommen sei. Zum Kredit bei der BAWAG Klagenfurt habe ihm der Kläger erklärt, daß dies eine reine Formsache sei und habe ihm versichert, daß der Beklagte daraus nie in Anspruch genommen werde. Nach der für den Kläger vorgenommenen Ersteigerung der Liegenschaften habe der Kläger dem Beklagten vorgetäuscht, daß er aus Formgründen zwei Blankoüberweisungen über S 1,560.000,-- zwecks Bezahlung des Meistbotes zu unterfertigen habe. Erst dann habe ihm der Kläger den Kreditvertrag präsentiert und dazu dem Beklagten versprochen, daß dessen Rückzahlung nur aus den Erträgnissen der ersteigerten Liegenschaften erfolgen werde. Tatsächlich sei aus der Verwertung der Liegenschaft kein Gewinn erzielt worden. Der Beklagt habe vom Erlös von S 2,530.925,-- auf das Kreditkonto S 1,156.492,-- überwiesen. Die Differenz sei in eigenen Auslagen aufgegangen. Der Beklagte habe Lohnkosten für Holzarbeiter, Grunderwerbsteuer, Vermessungskosten, Aufforderungskosten und diverse Zahlungen an die Bezirkshauptmannschaft und an das Gericht im Gesamtbetrag von S 800.000,-- (vgl die Einzelposten auf AS 27 in ONr 2) beglichen. Den Rest aus dem Überschuß beanspruche der Beklagte als eigenen Verdienst sowie als Abgeltung seiner Spesen für seine nahezu täglichen Fahrten nach Wolfsberg für den Zeitraum von über einem Jahr. Es habe sich sohin kein nennenswerter Überschuß aus der ersteigerten Liegenschaft erzielen lassen (vgl AS 27). Der Beklagte habe als Treuhänder für den Kläger fungiert, das Rechtsverhältnis der Streitteile entspreche einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach Abzug der Auslagen des Beklagten hätte der Überschuß zwar geteilt werden sollen, ein Überschuß sei aber nicht zustandegekommen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich, daß die Ersteigerung durch den Beklagten als Strohmann des Klägers ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB gewesen sei, ebenso die Kreditaufnahme des Beklagten, deretwegen ihn der Kläger in Anspruch nehme. Dem Kläger stünden daher aus dem Titel der Inanspruchnahme als Bürge keine Ansprüche gegen den Beklagten zu. Der vom Beklagten nicht an den Kläger abgeführte Gewinn von S 374.857,-- aus Holz- und Parzellenverkäufen sowie der vom Beklagten durch die unterlassene bzw verspätete Einzahlung von Erlösen eingetretene Zinsenschaden werde durch die dem Beklagten erwachsenen Auslagen von S 608.715,-- und S 305.949,-- ausgeglichen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit dem angefochtenen Urteil. Es erklärte die Revision für unzulässig. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Kreditvereinbarung ein nichtiges Scheingeschäft darstelle. Nach seiner wahren Beschaffenheit sei das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen als Auftrag oder Treuhand im Sinne der §§ 1002 ff ABGB, möglicherweise aber auch als Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 1175 ABGB zu werten. Danach wäre der Beklagte zu einer strengen Rechnungslegung und zur Herausgabe des Verwertungserlöses verpflichtet gewesen, ohne sogleich auch den Lohn für seine Mühewaltung für sich selbst einbehalten zu können. Zu einer abschließenden Beurteilung dieser Frage reichten die Feststellungen des Erstgerichtes nicht aus. Dies sei jedoch rechtlich ohne Belang, weil der Kläger seinen Anspruch allein aus der Bürgschaft für den Kreditvertrag geltend mache, obwohl er in Wirklichkeit selbst den Kredit aufgenommen habe. Selbst wenn man die Bejahung des Beklagten als Strohmann, die Liegenschaft für den Kläger zu ersteigern, als Umweggeschäft beurteile, fehle es an einem entsprechenden Vorbringen des Klägers. Dies führe zur Abweisung des Sachantrages.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist im Ergebnis berechtigt.

Auf den vom Kläger immer noch geltend gemachten Regreßanspruch des Bürgen ist zufolge eindeutiger Feststellungslage nicht weiter einzugehen. Richtig ist aber der Vorwurf, daß der Kläger sehr wohl für den Fall, daß festgestellt werde, daß der Beklagte für ihn als Strohmann die Liegenschaft ersteigert, das darauf stehende Holz und einzelne Parzellen für ihn verkauft habe, einwendete, daß der Beklagte die angefallenen Erträgnisse gegenüber dem Kläger nicht ordnungsgemäß abgerechnet bzw abgeliefert habe (vgl AS 37 in ON 3 Vorwurf der Treuwidrigkeit). Dies stellt zwar eine Klagsänderung dar, doch hat sich der Beklagte auf diese durch sein Weiterverhandeln ohne Hinweis darauf eingelassen hat. Es ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob ein bestimmtes Klagebegehren ausschließlich oder nicht ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund (Klagegrund) gestützt ist (4 Ob 59/90 = PRAX 1991, 412, GRuR Jud 1992, 230).

Nach der Rechtsprechung unterliegt ein Umgehungsgeschäft nur jener Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft (das umgangene Rechtsgeschäft) anzuwenden ist (vgl SZ 62/80 = JBl 1989, 780; SZ 60/158). Ein solches Umweggeschäft ist nicht als Scheingeschäft nach § 916 ABGB zu beurteilen, sondern ist nur dann ungültig, wenn das von den Parteien wirklich beabsichtigte Geschäft nichtig wäre (3 Ob 630/81, 7 Ob 636/92). Voraussetzung für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes ist, daß dieses objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt (vgl JBl 1991, 245 = SZ 63/50 uva). Die Bezeichnung des Beklagten als "Strohmann" des Klägers nimmt insoweit eine rechtliche Beurteilung vorweg, als darunter nach dem Sprachgebrauch verstanden wird, daß der Beklagte für den Kläger Eigentum erwerben sollte, obwohl jenem dies gesetzlich nicht möglich war (vgl Tamussino, Die Umgehung von Gesetzes- und Vertragsnormen, 158 ff). Verpflichtet sich aber ein Landwirt (sohin eine Person, die die Voraussetzungen für den Erwerb landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach den einschlägigen Grundverkehrsgesetzen erfüllt) gegenüber einem finanzierenden Geschäftspartner vereinbarungsgemäß alle erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücke parzellenweise zu veräußern bzw den darauf stehenden Wald zu schlägern bzw zu nutzen und den aus dieser Tatsache gezogenen Gewinn zu teilen, wird dadurch der vom Grundverkehrsgesetz geforderte Normzweck nicht vereitelt, weil die verkauften Parzellen wiederum nur an Landwirte veräußert werden konnten und die Schlägerung des Waldes eine übliche landwirtschaftliche Nutzung darstellt (vgl Tamussino aaO, 146 ff mwN). Daß der Gewinn aus diesen Transaktionen teilweise einer Person zugute kommen sollte, der der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke untersagt war, entspricht nur einer internen Vereinbarung, die mit dem Normzweck in keinem Zusammenhang steht. Es steht auch nicht fest, daß der Kläger einen der verdeckten Treuhand entsprechenden Anspruch auf Eigentumsübertragung an den noch nicht verkauften Grundstücken gehabt hätte, vielmehr sollte der Beklagte alle ersteigerten Grundstücke weiterveräußern. Sohin weist die vorliegende Absprache zwischen den Streitteilen trotz der Feststellung, daß der Beklagte "Strohmann" des Klägers sein sollte, keine wesentlichen Merkmale eines Treuhandvertrages auf, vielmehr bezweckte die Absprache zwischen den Streitteilen die Erzielung eines zu teilenden Gewinnes aus den vom Kläger zu finanzierenden und vom Beklagten durchzuführenden Transaktionen. Auf derartige Vertragsverhältnisse sind aber die Regeln für die Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend der vertraglichen Absprache anzuwenden. Auch die festgestellte Nichtbeteiligung des Beklagten am Verlust bei diesen Transaktionen spricht nicht gegen die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, ebenso nicht das Fehlen einer gemeinsamen Geschäftsführung, auch nicht der Ausschluß des Geldgebers von der Geschäftsführung, wobei im vorliegenden Fall jedoch vom Kläger dem Beklagten eine ziemlich genau umschriebene Geschäftsführung vorgeschrieben worden ist (vgl Strasser in Rummel ABGB2 § 1175 Rz 19). Der Zweck dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist nach den Feststellungen als beendet anzusehen. Damit steht dem Kläger das Recht auf eine Gewinnbeteiligung und auf Rechnungslegung gegenüber dem Beklagten zu. Gemäß § 1190 ABGB ist der geschäftsführende Gesellschafter als Bevollmächtigter zu betrachten, gegen eine Klage auf Zahlung einer bestimmten Summe als Geschäftsertrag besteht (sofern ein solcher überhaupt vorhanden ist) rechtlich kein Einwand (vgl MGA ABGB33 § 1012/22, ebenso auch Strasser aaO Rz 13 zu § 1012). Tatsächlich erweist sich die vom Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung getroffene Abrechnung aufgrund der Feststellungen als nicht nachvollziehbar. Der Beklagte erzielte für den Verkauf des geschlagenen Holzes insgesamt S 1,566.605,10. Hievon können aber nur S 816.605,10 in die Verrechnung des Beklagten fallen, weil der Kläger eine Vorauszahlung der Firma M***** OHG von S 750.000,-- bereits für die Begleichung des Meistbotes verwendet hat. Die Erträgnisse aus der Verwertung der Liegenschaft betrugen unter Berücksichtigung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwertung insgesamt S 1,328.551,-- (Gutachten AS 179). Da der Saldo der Ein- und Auszahlungen am Kreditkonto BAWAG nach den Feststellungen S 953.692,- beträgt, verbleibt ein ungeklärter Rest von S 374.857,--, der vom Beklagten nicht zur Einzahlung gebracht wurde, sowie der Zinsenschaden von S 225.831,--, zusammen daher S 600.688,--. Das Erstgericht hat sohin bei seinen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, S 20 unten des Ersturteils, die Aufwendungen des Beklagten, die dieser im Zusammenhang mit den Schlägerungsarbeiten hatte, doppelt angerechnet. Da das Berufungsgericht verkannt hat, daß der Kläger seine Ansprüche auch noch auf § 1012 ABGB ("alle erdenklichen Rechtsgründe") stützt, ist das berufungsgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben. Das Berufungsgericht hätte daher die Mängelrüge und Teile der Beweisrüge des Klägers, nämlich soweit sie die wechselseitige Abrechnung betreffen, zu behandeln gehabt.

In Stattgebung der Revision war daher die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufzutragen. Sofern das Berufungsgericht Feststellungen des Erstgerichtes über Aufwendungen des Beklagten übernimmt oder selbst solche trifft, ist zu beachten, daß einem Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit nur bei besonderer Vereinbarung dafür eine Vergütung gebührt (vgl Strasser aaO, § 1190 Rz 10). Bei einer allfälligen Schadenshaftung des Beklagten wäre auch noch § 1191 AGBG zu beachten.

Aus den dargelegten Gründen war daher das Berufungsurteil aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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