Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Franz K*** wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes
Korneuburg vom 26. November 1980 wegen Geistesschwäche beschränkt entmündigt. Das Erstgericht wies den Antrag des Sachwalters, das Pensionskonto des Betroffenen zu sperren, die Pensionsstelle anzuweisen, die Pension auf das Konto des Sachwalters zu überweisen und den Sachwalter anzuweisen, dem Betroffenen wöchentlich S 2.000,-- zur Deckung seines Unterhalts zur Verfügung zu stellen, ab. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes bezieht der Betroffene eine monatliche Pension von netto S 19.580,82. Er weigert sich, Forderungen der Gemeinde Leobendorf, die vierteljährlich rund S 2.400,-- betragen, zu begleichen. Rundfunkgebühren und Stromkosten wurden in letzter Zeit vom Sachwalter beglichen.
Rechtlich folgte das Erstgericht der im Aufhebungsbeschluß ON 169 ausgesprochenen Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach der Betroffene hinsichtlich seiner Verfügungs- und Verpflichtungsfähigkeit einem mündigen Minderjährigen gleichstehe. Er könne demnach über sein Einkommen aus eigenem Erwerb, wozu auch die Pension gehöre, frei verfügen, soweit dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet werde. Eine Entziehung dieser Verfügungsbefugnis komme daher nur dann in Betracht, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährde. Dies sei hier aber nicht der Fall. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes aus dessen Gründen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Sachwalters ist unzulässig.
Daß nach Art. X Z 3 Abs. 1 SachwG eine Person, die vor dem Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes beschränkt entmündigt worden ist, die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behält, daß die Verwaltung des Einkommens aus eigenem Erwerb dem mündigen Minderjährigen zukommt und daß Leistungen, die einer behinderten Person aufgrund eigener Versicherung zustehen, ihr auszuzahlen sind, schließt es nicht aus, eine anderweitige Verfügung zu treffen. Ob eine Regelung zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes; sie soll nur bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere wenn das Wohl der behinderten Person gefährdet ist, ergehen. Bei einer Ermessensentscheidung liegt offenbare Gesetzwidrigkeit vor, wenn die Entscheidung gegen Grundprinzipien des Rechts verstößt, so wenn etwa das Wohl des Betroffenen außer acht gelassen wird (vgl. EFSlg. 47.225). Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers liegt jedoch ein solcher Verstoß durch die Entscheidungen der Vorinstanzen und demnach offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor. Das Wohl des Betroffenen erfordert keinen derart weitgehenden Eingriff, zumal die Bezahlung berechtigter Schulden des Betroffenen durch gelindere Maßnahmen, etwa durch Zuweisung der erforderlichen Mittel an den Sachwalter leicht erreicht werden kann, ohne daß erst Verfahrenskosten erwachsen.
Ein anderer Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 AußStrG wird weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht. Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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