OGH 7Ob593/81 (RS0064079)

OGH7Ob593/8129.4.1982

Rechtssatz

Der Anmeldung zum Konkurs unterliegen auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen - wie etwa solche auf eine vertretbare Handlung -, aber zufolge § 14 KO in eine solche verwandelt werden können, nicht hingegen Ansprüche, die nicht in das Vermögen des Gemeinschuldners zu vollstrecken sind, wie etwa Unterlassungsansprüche.

Normen

KO §14

7 Ob 593/81OGH29.04.1982

Veröff: SZ 55/61

4 Ob 3/88OGH12.01.1988

Auch; Veröff: ÖBl 1989,144

8 Ob 25/98dOGH25.06.1998

Auch; Beisatz: Der vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Voreigentümers erworbene obligatorische Anspruch des (nunmehrigen) Liegenschaftseigentümers auf Lastenfreistellung ist als gemäß § 353 EO zu vollstreckender Anspruch gemäß § 14 Abs 1 KO im Konkurs anzumelden. (T1)

7 Ob 131/01tOGH27.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch des Veräußerers eines Geschäftsanteiles auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles verwandelt sich gemäß § 14 Abs 1 KO ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen des Erwerbers in eine vom Konkurs betroffene und anzumeldende Geldforderung in der Höhe des Schätzwertes. (T2)

8 Ob 155/03gOGH26.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Ansprüche auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes fallen unter § 14 Abs 1 KO. (T3)

10 Ob 14/07tOGH18.12.2007

Auch; Beisatz: Der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft ist hierbei (ebenso wie jener auf Lastenfreistellung) ein aus der Konkursmasse zu befriedigender und stellt damit eine Forderung im Sinn des §14 Abs 1 KO dar. (T4)

2 Ob 287/08gOGH25.03.2009

Vgl; nur: Der Anmeldung zum Konkurs unterliegen auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen aber zufolge § 14 KO in eine solche verwandelt werden können. (T5); Beisatz: Hier: Von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfasste künftige Geldersatzansprüche. (T6); Veröff: SZ 2009/35

6 Ob 111/18vOGH27.02.2019

Auch; nur T5; Beis wie T6

10 Ob 42/20dOGH22.06.2021

Beis wie T5; Beis wie T6

3 Ob 120/22aOGH20.07.2022

Dokumentnummer

JJR_19820429_OGH0002_0070OB00593_8100000_002

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