OGH 7Ob593/56 (RS0009806)

OGH7Ob593/568.5.1957

Rechtssatz

Gemeingebrauch ist auch an Grundstücken möglich, die Privatpersonen gehören. Seine Ausübung führt zur Ersitzung einer Dienstbarkeit zu Gunsten des allgemeinen Verkehrs. Voraussetzung ist, daß der Weg nicht nur von der Bevölkerung als öffentlicher Weg benützt, sondern auch von der Gebietskörperschaft als solcher angesehen wird.

Normen

ABGB §287
ABGB §288
ABGB §477
ABGB §1454

7 Ob 593/56OGH08.05.1957
5 Ob 786/80OGH20.10.1981

Vgl auch; nur: Gemeingebrauch ist auch an Grundstücken möglich, die Privatpersonen gehören. Seine Ausübung führt zur Ersitzung einer Dienstbarkeit zu Gunsten des allgemeinen Verkehrs. (T1)

2 Ob 532/87OGH12.04.1988

Vgl auch; Beisatz: Mangels Benützung des Weges durch jedermann für den Kraftfahrzeugverkehr - ein Gemeingebrauch zum Gehen und Radfahren ist unerheblich - kommt auch die Ersitzung einer diesbezüglichen Dienstbarkeit zu Gunsten des allgemeinen Verkehrs bzw der Gemeinde nicht in Betracht. (T2)

10 Ob 507/94OGH26.04.1994
9 Ob 505/95OGH22.02.1995
7 Ob 207/99pOGH27.10.1999
5 Ob 204/91pOGH09.10.2001

Dokumentnummer

JJR_19570508_OGH0002_0070OB00593_5600000_001

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