European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00059.20G.0323.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Rekursentscheidung und den Revisionsrekurs des Bewohners der Einrichtungsleiterin zuzustellen und den Akt erst wieder nach Vorliegen einer Revisionsrekursbeantwortung der Einrichtungsleiterin oder nach Ablauf der dafür offenstehenden Frist vorzulegen.
Begründung:
Das Erstgericht wies – soweit im Revisionsrekursverfahren noch von Interesse – den Antrag des Bewohners, die Verabreichung der Einzelfallmedikation Midazolam‑HCL, 2,5 mg Nasenspray bei Agitation maximal 5 x täglich, als Freiheitsbeschränkung für unzulässig zu erklären, ab.
Einem dagegen erhobenen Rekurs des Bewohners gab das Rekursgericht keine Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
Die Rekursentscheidung und der Revisionsrekurs wurden der Einrichtungsleiterin bisher nicht zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Überprüfungsantrag vom 15. 11. 2019, bei Gericht eingelangt am 18. 11. 2019, betreffend die genannte Medikation richtet sich gegen eine mit 4. 11. 2019 und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aufgehobene freiheitsbeschränkende Maßnahme. Es handelt sich insoweit über einen Überprüfungsantrag nach § 19a HeimAufG. Bei der nachträglichen Überprüfung einer Maßnahme nach § 19a HeimAufG steht dem Einrichtungsleiter nach §§ 19a, 11 Abs 3 HeimAufG iVm § 48 Abs 1 AußStrG eine Revisionsrekursbeantwortung zu (RS0131392).
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