OGH 7Ob590/86

OGH7Ob590/8610.7.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Enteignungssache der Antragsteller 1.) R*** Ö*** (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, und 2.) L*** O*** (Landesstraßenverwaltung), wider den Antragsgegner August K***, Landwirt, Krenglbach, Oberham 4, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 12. Dezember 1985, GZ. R 741, 742/85-112, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 3. Mai 1985, GZ. 1 Nc 185/75-102, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Dezember 1974, BauR-5422/1-1974, Wö/Pl, wurden unter anderem dem Antragsgegner gehörige Grundstücke für den Bau der Bundesstraße A 25, Linzer Autobahn, enteignet. Als Entschädigung für dauernd in Anspruch genommene Grundflächen hat das Erstgericht dem Antragsgegner u.a. 2,556.457,90 S zugesprochen, darunter 285.269 S für die Grundstücke Nr. 1373, 1366, 1367, 1363, 1364 und 1365 sowie 93.932 S für die Grundstücke 1372, 1371 und 1370, sämtliche Katastralgemeinde Schmieding. Für die im Zusammenhang mit der Enteignung vorgenommenen Schlägerungen hat das Erstgericht keine Entschädigung zuerkannt, weil diesbezüglich bereits im Verwaltungsverfahren eine Einigung erzielt worden sei. Das Rekursgericht hat unter anderem den Zuspruch der oben erwähnten Entschädigungen bestätigt und dem Antragsgegner an Holzschlägerungskosten für 23.125 m2 3,19 S/m2, insgesamt 73.768,75 S, zuerkannt.

Ebenso wie das Erstgericht ging auch das Rekursgericht davon aus, daß es sich bei den erwähnten Grundstücken um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Eine Umwidmung in Bauland oder die Absicht, diese Grundstücke in absehbarer Zeit zu verbauen, nahmen beide Vorinstanzen nicht als erwiesen an. Sie setzten daher die Entschädigung für diese Grundstücke nach dem Verkehrswert als landwirtschaftlich genutzte Flächen fest. Was die Schlägerungskosten anlangt, führte das Rekursgericht aus, eine Vereinbarung der Streitteile über die Abgeltung der Schlägerungskosten mit 7 S/m2 sei dem Verhandlungsprotokoll im Verwaltungsverfahren nicht zu entnehmen. Die Verwaltungsbehörde habe die Schlägerungskosten in die bescheidmäßig festgesetzte Entschädigung miteinbezogen. Da die Antragsteller die Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde generell angefochten hätten, sei der gesamte Bescheid in diesem Umfang außer Kraft getreten. Demnach müsse auch für die Schlägerungskosten eine Entschädigung festgesetzt werden. Bezüglich deren Höhe sei von dem durch die Sachverständigen ermittelten Wert von 3,19 S/m2 auszugehen. Der darüber hinausgehende, von den Antragstellern dem Antragsgegner dafür, daß dieser die Schlägerung selbst vorgenommen hat, bezahlte Betrag sei nicht Gegenstand der Enteignungsentschädigung. Er habe daher bei Festsetzung dieser Entschädigung außer Betracht zu bleiben.

Nur gegen die Festsetzung der Entschädigung für die eingangs erwähnten Grundstücke und die Festsetzung der Schlägerungsentschädigung richtet sich der Rekurs des Antragsgegners. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Nach wie vor will der Antragsgegner seine Grundstücke als Bauerwartungsland entschädigt haben. Bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages kommt es jedoch auf die im Zeitpunkt der Enteignung bereits bestehende Verwendungsmöglichkeit für das enteignete Grundstück an (5 Ob 244/69, 5 Ob 63/75 ua.). Als Bauerwartungsland sind Grundstücke nur dann zu entschädigen, wenn auf Grund objektiver Gegebenheiten mit der rechtlich möglichen Umwidmung als Bauland in naher Zukunft gerechnet werden kann (SZ 51/175, SZ 52/26, 6 Ob 43, 44/75 ua.). Nach den getroffenen Feststellungen, von denen der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, ausgehen muß, waren die enteigneten Grundstücke zum Zeitpunkt der Enteignung als landwirtschaftliche Grundstücke gewidmet. Es ist nicht erwiesen, daß zu diesem Zeitpunkt eine Umwidmung auch nur in Aussicht genommen, geschweige denn zu erwarten war. Die gegenteiligen Ausführungen des Revisionsrekurses stellen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Feststellungen in diesem Punkt dar. Geht man von diesen Feststellungen aus, so haben die Vorinstanzen diese Grundstücke richtig nur als landwirtschaftlich genutzte Flächen entschädigt.

Daß die von den Vorinstanzen für die Grundstücke festgesetzten Entschädigungsbeträge dem Wert als landwirtschaftlich genutzte Fläche entsprechen, bestreitet auch der Rechtsmittelwerber nicht. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Festsetzung einer Entschädigung für Schlägerungskosten richtet, ist er nicht ganz verständlich. Diesbezüglich geht das Rekursgericht von einem Betrag aus, der von einem Sachverständigen ermittelt wurde und dessen grundsätzliche Richtigkeit im Revisionsrekurs auch gar nicht bestritten wird. Ein Mißverständnis, das zu einer Nichtberücksichtigung der Schlägerungskosten durch das Erstgericht geführt haben dürfte, ist jedenfalls nur dadurch entstanden, daß die Antragsteller dem Antragsgegner über den rein rechnerischen Betrag für die Schlägerungskosten hinaus auch noch dafür Zahlungen geleistet haben, daß er selbst Schlägerungen im Interesse der Enteignung vorgenommen hat. Hier handelt es sich jedoch um Leistungen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Enteignung stehen. Vielmehr hat hier der Antragsgegner eine Leistung erbracht, zu der er auf Grund der Enteignung gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Für die Erbringung dieser Leistung hat er einen Anspruch gegen die Antragsteller, der jedoch nichts mit der Enteignungsentschädigung zu tun hatte. Die Antragsteller haben daher auch Zahlungen aus diesem Titel an den Antragsgegner geleistet. Daß diese Zahlungen bei Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch die Verwaltungsbehörde berücksichtigt wurden, war sachlich nicht gerechtfertigt. Die Antragsteller haben den Enteignungsbescheid der Verwaltungsbehörde bezüglich der Festsetzung der Entschädigung zur Gänze bekämpft, so daß die für die Schlägerungskosten aus dem aufgezeigten Grund unrichtig zuerkannte Entschädigung ebenfalls außer Kraft getreten ist. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, kann dem Protokoll im Verwaltungsverfahren eine Einigung der Streitteile über eine Entschädigung für Schlägerungskosten nicht entnommen werden. Die von den Antragstellern für die Tätigkeit des Beklagten geleisteten Zahlungen können höchstens als Einigung über ein Entgelt für die Arbeitsleistung des Beklagten, nicht aber als Einigung über die sonst bescheidmäßig festzusetzende Entschädigung gewertet werden. Da sohin über die für die Schlägerungskosten gebührende Entschädigung einerseits keine Einigung zwischen den Streitteilen vorliegt und andererseits die von der Verwaltungsbehörde hiefür festgesetzte Entschädigung infolge Anfechtung durch die Antragsteller außer Kraft getreten ist, mußte, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren auch in diesem Punkte eine Entschädigung festgesetzt werden. Hiebei ist das Rekursgericht von den auf Grund eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen ausgegangen. Daß das Gutachten in diesem Punkt unrichtig wäre, behauptet auch der Rekurswerber nicht. Er will offenbar nur eine Einbeziehung jenes Betrages in die Entschädigung, der ihm von den Antragstellern für seine Tätigkeit bezahlt worden ist. Daß eine solche Einbeziehung in die gerichtlich festzusetzende Entschädigung nicht stattzufinden hat, wurde bereits dargelegt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs erweist sich sohin als nicht gerechtfertigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte