Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem Titelvorschüsse in Haftvorschüsse umgewandelt worden waren, zur Prüfung auf, ob der Zeitraum, in dem den Unterhaltsschuldner die Freiheit entzogen wurde, sechs Monate übersteigt (§ 7 Abs 2 UVG). Einen Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, enthält dieser Beschluß nicht.
Der dagegen vom Unterhaltsachwalter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls (absolut) unzulässig.
Nach § 14 Abs 4 AußStrG sind Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes ebenso wie im Zivilverfahren nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG ausgesprochen hat und eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Ein Ausspruch darüber, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht zulässig ist, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es kann daher auch bei Fehlen eines Ausspruches über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 753; JBl 1991, 254; EfSlg 64.655 ua).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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