OGH 7Ob589/77

OGH7Ob589/772.6.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. L* P*, Kaufmann, *, vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei KommRat L*, Private, *, vertreten durch Dr. Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 24 Cg 100/77 des Handelsgerichtes Wien (Streitwert 600.000,‑‑ S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichts vom 3. März 1977, GZ 1 R 38/77-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Dezember 1976, GZ 13 Cg 226/75-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00589.77.0602.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des wiederaufzunehmenden Hauptverfahrens.

 

Entscheidungsgründe:

Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 14. Juli 1970, 24 Cg 100/70-2, wurde der Kläger schuldig erkannt, dem Beklagten den Gegenwert von sfr 100.000,‑‑ in Schillingen samt Anhang zu bezahlen.

Nach dem Klagsvorbringen hatte der Beklagte für den Kläger eine Bankgarantie über sfrs 100.000,‑‑ beschafft, für die er einstehen mußte, weil der Kläger nicht rechtzeitig Zahlung geleistet hatte.

Mit der vorliegenden, am 14. Oktober 1975 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des zu 24 Cg 100/70 des Handelsgerichtes Wien geführten Verfahrens mit der Begründung, nach dem im Jahre 1973 erfolgten Tode seiner Mutter A* P* sei ihm deren Nachlaß zur Gänze eingeantwortet worden. Erst nach Einantwortung des Nachlasses habe er Nachforschungen nach dem in der Schweiz liegenden Vermögen seiner Mutter anstellen können. Hiebei sei er am 22. September 1975 in den Besitz von zwei Urkunden gelangt, aus welchen sich ergäbe, daß der Beklagte die Garantie nicht aus eigenem sondern aus dem Vermögen der Mutter des Klägers befriedigt habe. Wäre der Kläger seinerzeit in Kenntnis dieser Tatsache gewesen, hätte er die dem Versäumungsurteil zugrunde liegende Klage mit Erfolg bestreiten können.

Beide Untergerichte gaben dem Klagebegehren statt. Hiebei gingen sie von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

Infolge Ersuchens des Klägers veranlasste der Beklagte die Schweizerische Bankgesellschaft in L* zur Ausstellung einer Bankgarantie über sfrs 100.000,‑‑ gegenüber der Genossenschaftlichen Zentralbank in W*. Diese Bankgarantie war mit 31. März 1970 befristet. Da der Kläger der Genossenschaftlichen Zentralbank in W* keine Zahlung leistete, mußte die Bankgarantie in Anspruch genommen werden.

Bei der erwähnten Schweizerischen Bankgesellschaft bestanden auf L* P* und/oder A* P* lautende Konten, die auf Grund einer dem Beklagten erteilten Vollmacht von ihm aufgelöst wurden, und zwar unter anderem das Konto mit der Bezeichnung * mit einem Kontokorrentkonto Nr * einem Wertpapierdepot *, einem Garantiekonto und einem Safe Nr *. Dieses Konto wurde am 27. März 1970 über Auftrag des Beklagten aufgelöst.

Aus Anlaß der Garantieerklärung hatte die Schweizerische Bankgesellschaft zu * ein Garantiekonto mit einer Garantiesumme von sfrs 100.000,‑‑ belastet und gleichzeitig das Wertpapierdepot * auf diesem Konto für den Gegenwert der Garantie gesperrt. Tatsächlich wurde dieses Konto für die Befriedigung der Garantie herangezogen.

Am 23. Mai 1973 verstarb A* P* die Mutter des Klägers, dem ihr Nachlaß auf Grund seiner unbedingten Erbserklärung mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. März 1975, GZ 8 A 373/73-26, zur Gänze eingeantwortet wurde. Grundlage für die Einantwortung war ein eidesstattiges Vermögensbekenntnis des Klägers, das jedoch die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte nicht enthielt.

Nach Einantwortung des Nachlasses begab sich der Kläger mit seinem Anwalt in die Schweiz, um die dort liegenden Vermögenswerte seiner Mutter, zu welchen er vorher keinen Zugang hatte, zu sichten. Bei der Schweizerischen Bankgesellschaft wurde ihm mitgeteilt, daß die auf A* P* lautenden Konten aufgelöst und die Safes leer seien. Der Kläger beauftragte daher einen in L* ansäßigen Rechtsanwalt mit Erhebungen betreffend die beiden Konten. Mit Brief vom 6. Juni 1975 übersandte dieser Anwalt dem Wiener Rechtsvertreter des Klägers zwei Schreiben der Schweizerischen Bankgesellschaft samt diversen Unterlagen. Dem übersandten Schreiben vom 30. Mai 1975 war zu entnehmen welche Konten im einzelnen unter der Nr * geführt worden waren und daß diese Konten an 27. März 1970 erloschen sind. Aus der Tatsache der ungefähren zeitlichen Übereinstimmung des Erlöschens dieser Konten mit dem Ablauf der Bankgarantie schöpfte der Anwalt des Klägers, der von dem Vorhandensein einer Vollmacht, die dem Beklagten bezüglich der Konten erteilt worden war, wußte, den Verdacht, der Beklagte habe diese Konten zur Befriedigung der Garantie herangezogen. Da jedoch die übersandten Unterlagen keinen hinreichenden Beweis für die Richtigkeit dieses Verdachtes brachten, ersuchte der Anwalt des Klägers den schweizer Anwalt, nachzuforschen, ob die Schweizerische Bankgesellschaft bezüglich der Konten etwas vergessen habe. Am 24. September 1975 erhielt er hierauf zwei weitere Urkunden, und zwar die Fotokopie der Bankgarantie der Schweizerischen Bankgesellschaft vom 5. März 1969 und die Fotokopie eines Schreibens dieser Gesellschaft vom 6. März 1969, aus denen sich erstmals eindeutig der Konnex zwischen der Bankgarantie und dem Garantiekonto zu * ergab.

Aufgrund des Versäumungsurteiles im Hauptverfahren führte der Beklagten Exekution gegen den Kläger. Dieser brachte am 31. März 1974 zu 5 C 13/74 des Exekutionsgerichtes Wien eine Oppositionsklage ein, der jedoch nicht entnommen werden kann, daß der Kläger bereits damals in voller Kenntnis des Sachverhaltes bezüglich der Bankgarantie war.

Rechtlich erachteten die Untergerichte eine Wiederaufnahmsklage auch gegen ein Versäumungsurteil grundsätzlich für zulässig. Es sei lediglich zu prüfen, ob ein sorgfältiger Beklagter das dem Versäumungsurteil zugrunde liegende Klagsvorbringen bestritten hätte. Sei dies nicht der Fall, könne in dem Nichtbestreiten der seinerzeitigen Klage kein Verschulden erblickt werden. Da der Kläger bei Erlassung des Versäumungsurteiles keinerlei Anhaltspunkt dafür hatte, daß der Beklagte fremdes Vermögen für die Befriedigung der Bankgarantie herangezogen habe, treffe ihn kein Verschulden, das die Zulassung der Wiederaufnahme ausschließe.

Aus den vorgelegten Urkunden ergäbe sich, daß ein auf den Namen der Mutter und wahrscheinlich des Vaters des Klägers lautendes Konto zur Befriedigung der Bankgarantie herangezogen worden sei. Dieser Umstand könne grundsätzlich zu einer anderen Entscheidung im Hauptprozeß führen. Ob dies tatsächlich der Fall sei, müsse diesem Prozeß überlassen bleiben. Aus diesem Grunde sei derzeit nicht zu prüfen, wessen Eigentum die auf dem Konto erliegenden Vermögenswerte tatsächlich zuzurechnen gewesen seien.

Da der Kläger die Urkunden, aus denen sich einwandfrei der Zusammenhang zwischen der Bankgarantie und den erwähnten Konten ergibt, erst am 24. September 1976 erhalten habe, sei die Wiederaufnahmsklage auch rechtzeitig eingebracht worden. Von einer Streitanhängigkeit im Hinblick auf den Oppositionsprozeß könne keine Rede sein, weil die Begehren der beiden Rechtsstreite nicht ident seien.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen, allenfalls zurückgewiesen werde. Hilfsweise stellt der Beklagte einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Streitanhängigkeit setzt Identität der Ansprüche voraus. Aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren muß sich ergeben, daß beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben (Fasching III, 91).

Abgesehen davon, daß in der Oppositionsklage nur nebenbei von dem derzeit nicht beweisbaren Verdacht auf Verwendung von Vermögenswerten der Mutter des Klägers zur Befriedigung der Bankgarantie die Rede ist, wird mit der Oppositionsklage die Einstellung einer bestimmten Exekution angestrebt, während die Wiederaufnahmsklage die Beseitigung eines ergangenen Urteils zum Gegenstand hat. Schon letzteres läßt erkennen, daß zwischen derartigen Rechtsstreitigkeiten keine Identität bestehen kann. Demnach steht die Oppositionsklage der Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage keinesfalls entgegen, weshalb eine Zurückweisung wegen Streitanhängigkeit nicht in Frage kommt.

Im Hinblick auf die eingehende und richtige Darstellung der Aktenlage durch das Berufungsgericht ist die neuerliche Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit nahezu unverständlich. Der Beklagte hätte seit Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes hinreichend Zeit gehabt, sich Kenntnis über den Akteninhalt zu verschaffen und insbesondere an Hand des Verlassenschaftsaktes festzustellen, daß die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte der Mutter des Klägers im Verlassenschaftsverfahren nicht erwähnt worden sind.

Auch die Unterstellung, das Berufungsgericht habe über die Zugehörigkeit der unter einem Konto erliegenden Vermögenswerte zum Vermögen der Mutter des Klägers abgesprochen, ist geradezu mutwillig, weil beide Untergerichte eingehend dargestellt haben, daß diese Frage im Wiederaufnahmsverfahren nicht geprüft werden kann.

Schließlich enthält die Mängelrüge nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, welche Verfahrensschritte das Berufungsgericht unterlassen haben könnte. Die Untergerichte haben an Hand der vorgelegten Urkunden und auf Grund von Aussagen einen bestimmten Sachverhalt festgestellt. Eine Bekämpfung dieses Sachverhaltes mit der Revision ist unzulässig. Im übrigen sei der Beklagte darauf verwiesen, daß den vorgelegten Urkunden gar nichts anderes entnommen werden kann, als die Untergerichte festgestellt haben.

Bei der Ausführung der Rechtsrüge entfernt sich der Beklagte weitgehend von der festgestellten Tatsache, daß die Garantie unter Zuhilfenahme eines auf den Namen der Mutter des Klägers lautenden Kontos befriedigt worden ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei diesbezüglich auf die eingehenden Darstellungen der Untergerichte verwiesen. Zu der Frage der Glaubwürdigkeit der abgelegten Aussagen kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht Stellung nehmen.

Daß die Wiederaufnahme eines mit Versäumungsurteil abgeschlossenen Verfahrens grundsätzlich zulässig ist, scheint nunmehr auch der Beklagte zur Kenntnis zu nehmen. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß ein vernünftiger Beklagter sich in einen Rechtsstreit nur dann einläßt, wenn er Aussicht hat, mit seiner Rechtsverteidigung durchzudringen. Erfährt er erst nach Schluß der Verhandlung von ihm günstigeren Tatsachen oder findet er erst nach diesem Zeitpunkt entsprechende neue Beweismittel, dann kann ihm die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht schon deshalb verweigert werden, weil er sich in dem Hauptprozeß nicht eingelassen hat (EvBl 1973/163 ua).

Unbestritten ist, daß der Beklagte wegen einer zu Gunsten des Klägers erwirkten Bankgarantie in Anspruch genommen worden ist und daß der Kläger grundsätzlich verpflichtet wäre, dem Beklagten nach Maßgabe der Inanspruchnahme Ersatz zu leisten. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Versäumungsurteiles wußte der Kläger nur von der Inanspruchnahme des Beklagten. Da er keinen Anhaltspunkt dafür hatte, daß der Beklagte Mittel herangezogen hatte, die in Wahrheit der Mutter des Klägers gehörten, wäre bei Kenntnis der Befriedigung der Bankgarantie durch den Beklagten eine Bestreitung der damaligen Klage völlig sinnlos gewesen.

Ein vernünftiger Beklagter hätte sich in den Rechtsstreit bei Kenntnis jenes Tatsachenmaterials, das dem Kläger damals zur Verfügung stand, nicht eingelassen. Aus diesem Grunde stellt die Nichteinlassung in den Prozeß durch den Kläger kein eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließendes Verschulden dar.

Was den geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund selbst anlangt, ist davon auszugehen, daß die nunmehr vorgelegten Urkunden eine Befriedigung der Bankgarantie unter Zuhilfenahme eines auf den Namen der Mutter des Klägers lautenden Kontos dartun. Dieser Umstand könnte allenfalls zu einer anderen Beurteilung im Hauptprozeß führen. Zur Bewilligung der Wiederaufnahme genügt schon die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses; die Frage, ob diese Möglichkeit zur Wirklichkeit wird, ist erst im Hauptprozeß zu lösen (RZ 1962, 42, JBl 1952, 292 ua). Aus diesem Grunde haben derzeit Erörterungen über die Zugehörigkeit der auf den Konten erliegenden Vermögenswerte zum Vermögen des Beklagten oder der Mutter des Klägers zu unterbleiben. Allein die Tatsache, daß der Zusammenhang der auf den Namen der Mutter des Klägers lautenden Konten mit der Befriedigung der Bankgarantie die Möglichkeit eines für den Kläger günstigeren Urteiles im Vorprozeß eröffnet, rechtfertigt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.

Was nun die Rechtzeitigkeit der Klage anlangt, ist nach § 534 Abs 2 Zi 4 ZPO die in dessen Absatz 1 genannte Monatsfrist im Falle des § 530 Z 7 ZPO von dem Tage zu berechnen, an welchem die Partei im Stande war, die ihr bekannten Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen.

Entgegen den Ausführungen der Revision ergibt sich aus der Beilage F nur, daß unter * auch ein Garantiekonto geführt wurde. Dies rechtfertigte zwar den Verdacht, daß dieses Konto mit der erwähnten Bankgarantie zu tun hatte, lieferte jedoch keinerlei positiven Beweis dafür. Diesen Beweis haben erst die beiden Schreiben vom 5. März 1969 (Beilage D) und vom 6. März 1969 (Beilage E) erbracht. Dem Anwalt des Klägers sind die beiden letztgenannten Beilagen am 24. September 1975 zugegangen, so daß die Wiederaufnahmsklage innerhalb der Monatsfrist (14. Oktober 1975) eingebracht worden ist. Einerseits stellen die beiden letztgenannten Urkunden für sich Beweismittel dar, die eine für den Kläger günstigere Entscheidung erbringen könnten und andererseits wurde die Tatsache der Heranziehung von Konten der Mutter des Klägers ebenfalls erst durch die Übersendung dieser Urkunden bekannt. Die Frist des § 534 Abs 1 ZPO ist nicht von dem Bestehen eines Verdachtes, sondern von der Kenntnis einer Tatsache an zu berechnen. Diese Kenntnis hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, am 24. September 1975 durch die Übersendung der Beilagen D und E erlangt.

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die sinngemäße Anwendung des § 52 ZPO (SZ 20/157 ua).

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