Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.094,-- (darin enthalten S 849,-- Ust.) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 24.8.1989, S 90/89-4, des Landesgerichtes Salzburg wurde der Kläger im Konkurs der W***** GmbH dem Masseverwalter gemäß § 86 Abs 1 KO als besonderer Verwalter "für den Bereich der Zivilrechtsstreitigkeiten" beigegeben.
In dem vom Kläger gegen die Beklagte auf Zahlung eines Werklohnes für die Leistungen der Gemeinschuldnerin für das Bauvorhaben S*****, ***** eingeleiteten Verfahren erhob die Beklagte für den Fall, daß die Klage nicht sofort wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen werde, den Zwischenantrag auf Feststellung, daß der Kläger aktiv nicht legitimiert sei. Zwischen den Streitteilen behänge beim Erstgericht noch ein weiteres gleichartiges Verfahren, in dem ebenfalls die Klageberechtigung des Klägers strittig sei. Die Bestellung des Klägers zum besonderen Verwalter sei nicht rechtswirksam, weil die Führung von Rechtsstreitigkeiten kein "bestimmter Zweig der Verwaltung" eines Unternehmens im Sinne des § 86 Abs 1 KO sei.
Der Kläger beantragt, den Zwischenantrag auf Feststellung zurückzuweisen, hilfsweise ihn abzuweisen. Seine Tätigkeit im Prozeß sei durch den Bestellungsbeschluß des Konkursgerichtes gedeckt. Die Führung von Rechtsstreitigkeiten sei aber auch als besonderer Zweig der Verwaltung anzusehen.
Das Erstgericht wies mit Zwischenurteil den Zwischenfeststellungsantrag ab. Kläger im vorliegenden Verfahren sei - ungeachtet der in der Rechtsprechung vertretenen "Amtstheorie" - die Konkursmasse. Diese werde auch durch das Handeln des besonderen Verwalters berechtigt und verpflichtet, solange dieser nicht seiner Stellung enthoben worden sei. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bestellung des Klägers gegeben gewesen wären, müsse im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung der Beklagten das Zwischenurteil des Erstgerichtes auf und wies den Zwischenantrag auf Feststellung der Beklagten zurück; weiters brachte das Berufungsgericht in der Begründung seines Beschlusses zum Ausdruck, daß der Vollrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei. Die Beklagte habe den Zwischenfeststellungsantrag nur für den Fall erhoben, daß die Klage nicht sofort wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen werde. Eine derartige Bedingung stehe der sachlichen Behandlung des Zwischenfeststellungsantrages entgegen. Voraussetzung für einen Zwischenantrag auf Feststellung sei aber auch, daß das Bestehen oder Nichtbestehen eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses für die zu fällende Entscheidung präjudiziell sei, also eine Vorfrage für das Klagebegehren bilde. Dem Begehren der Beklagten fehle es aber an der geforderten Präjudizialität, weil über die Frage der Aktivlegitimation des Klägers in dem über das Klagebegehren ergehenden Urteil entschieden werden müsse. Inwieweit aber bezüglich des Klägers ein Mangel im Sinne des § 6 ZPO vorliege, sei nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Beklagten ist - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO (ÖBl 1992, 160 mwN) - zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 259 Abs 2 ZPO kann der Beklagte während der mündlichen Streitverhandlung, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung im Sinne des § 236 ZPO stellen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren gänzlich oder zum Teil abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urteil festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RZ 1933, 100; JBl 1954, 73; JBl 1961, 327; SZ 51/96 ua) ist ein Zwischenantrag auf Feststellung mit dem Ziel, einzelne Rechtsfragen herauszuheben, und zum Gegenstand eines Urteils zu machen, unzulässig. Das gilt insbesondere für Vorfragen, von denen lediglich die Aktivlegitimation des Klägers abhängt; darüber ist erst im Urteil selbst mit dem Begehren zu entscheiden. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Zwischenfeststellungsantrag verneint.
Aber auch ein - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmender - Mangel im Sinne des § 6 ZPO liegt hier nicht vor. Der Kläger ist vom Konkursgericht rechtskräftig als besonderer Verwalter für den Bereich der Zivilrechtsstreitigkeiten bestellt worden. Ob mit dieser Bestellung die Grenzen des § 86 Abs 1 KO überschritten wurden, wonach dem Masseverwalter (nur) für bestimmte Zweige der Verwaltung ein besonderer Verwalter beigegeben werden kann, wenn der Umfang des Geschäfts es erfordert (vgl. zur Frage, wann eine Mehrheit von Verwaltungszweigen vorliegt, Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 176; Bartsch-Pollak3 I 421; Jelinek, Besondere Verwalter im Insolvenzverfahren, RdW 1984, 330 ff [333]; Holzapfel, Zur Zulässigkeit kollektiver Verwaltungssysteme im Insolvenzverfahren, RdW 1992, 299 f) muß in diesem Zusammenhang nicht geprüft werden. Bestellt das Konkursgericht einen besonderen Verwalter unter Verletzung der Grenzen des § 86 Abs 1 KO, so ist diese Bestellung dennoch nicht nichtig; sie kann nur im Rahmen des Konkursverfahrens, entweder im Rechtsmittelverfahren oder durch eine nachträgliche Abberufung durch das Konkursgericht selbst, behoben werden (Bartsch-Pollak aaO 421; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 178). Die rechtskräftige Bestellung eines besonderen Verwalters im Konkursverfahren ist aber in anderen Verfahren bindend. Dem solcherart bestellten besonderen Verwalter kommen daher im Rahmens seines Geschäftskreises die Obliegenheiten und Pflichten des Masseverwalters zu (Bartsch-Pollak aaO 423; Jelinek aaO 330). Damit ist der Kläger aber befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt (§ 26 Abs 1 iVm § 83 Abs 1 KO).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.
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