European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00005.77.0203.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 4.459,– S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 960,– S Barauslagen und 259,– S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist als Zivilingenieur für Bauwesen seit dem Jänner 1964 bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) und die besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Zivilingenieuren für Hochbau, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren für Bauwesen in der Fassung von 1960 zugrunde. Die letztgenannten Bedingungen verweisen bezüglich des versicherten Risikos auf die Bestimmungen der AHVB. Nach deren Art 1 Absatz 1 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, falls dieser wegen eines Ereignisses, das seinen in der Polizze angegebenen Eigenschaften, Tätigkeiten und Rechtsverhältnissen entspricht und einen Personenschaden oder eine Sachbeschädigung zur Folge hat (Schadensereignis), auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes von einem Dritten als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen wird. Unter Sachbeschädigung ist die Beschädigung oder Vernichtung körperlicher Sachen zu verstehen. Die Versicherungspolizze wurde entsprechend dem vom Kläger ausgefüllten Versicherungsantrag ausgestellt. Hiebei füllte der Kläger die Rubrik 4 dahin aus, daß Vermögenschäden ausgeschlossen seien und die Versicherung nur gegen die Haftung aus Personenschäden und Sachbeschädigungen abgeschlossen werden solle. Dem Kläger schwebten zwar als versicherte Schadensursachen auch Rechenfehler in seinem Büro vor, doch ist nicht erwiesen, daß er dies gegenüber einem Vertreter der Versicherung zum Ausdruck brachte. Er wurde von diesem auch nicht darauf aufmerksam gemacht, daß etwa Schäden durch Rechenfehler vom Versicherungsvertrag nicht erfaßt seien.
In den Jahren 1974/1975 erteilte die W*fabrik der D*gesellschaft m.b.H. den Auftrag zur Errichtung einer Werkshalle. Die dafür erforderlichen Fertigteile wurden von der B*fabrik *& Co. angefertigt, die ihrerseits den Kläger mit den statischen Berechnungen der Fertigteilträger beauftragte. Bei diesen Berechnungen unterlief einem Mitarbeiter des Klägers ein Rechenfehler, wodurch die auf Grund seiner Berechnungen angefertigte Decke zu schwach dimensioniert war. Dies hätte unweigerlich zum Einsturz der Werkshalle geführt. Von einem Bauingenieur der bauausführenden D*gesellschaft m.b.H. wurde jedoch der Fehler rechtzeitig entdeckt, so daß vom Kläger Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden konnten. Durch diese Maßnahmen entstand dem Kläger ein Aufwand von 138.620,-- S. Bei ursprünglich ordnungsgemäßer Anfertigung der Längsträger hätte der Materialverbrauch nur 8.000,– S gekostet. Durch die teilweise Verlegung der Kassettendecke waren, als die Sanierungsmaßnahmen einsetzten, schon Haarrisse an den Längsträgern entstanden. Diese stellten aber nicht mehr als ein Alarmzeichen dar. Wegen der Haarrisse mußten die Längsträger jedenfalls nicht ausgetauscht werden.
Der Kläger begehrt unter Hinweis auf den von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag von der Beklagten den Ersatz seiner Aufwendungen im Betrage von 138.620,-- S samt Anhang.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, durch die falsche Berechnung im Büro des Klägers sei es zu keinem Personen- oder Sachschaden gekommen. Vielmehr mache der Kläger ausschließlich einen Vermögensschaden geltend, der jedoch nicht unter den Versicherungsschutz falle.
Das Erstgericht sprach dem Kläger, unter Abweisung eines Teilbetrages von 8.000,-- S, 130.620,-- S samt Anhang zu. Es vertrat hiebei den Rechtsstandpunkt, Voraussetzung für die Berechtigung des Begehrens des Klägers sei das Vorliegen eines Schadensereignisses. Wenn unter einem solchen in erster Linie eine plötzliche, von außen kommende Gewalteinwirkung zu verstehen sei, schließe dies doch nicht aus, daß auch eine Ursachenkette zu einer Sachbeschädigung führen könne. Im vorliegenden Fall sei Beton und Metall zur Herstellung von ungeeigneten Stahlbetonträgern herangezogen worden. Dadurch sei eine Beschädigung des Ausgangsmaterials und damit eine Sachbeschädigung gegeben, die die Haftung der Beklagten für den konkreten Versicherungsfall begründe.
Während der Kläger den abweisenden Teil des Ersturteiles in Rechtskraft erwachsen ließ, erhob die Beklagte gegen den Zuspruch von 130.620,-- S samt Anhang an den Kläger Berufung.
Das Berufungsgericht änderte den angefochtenen Teil des Ersturteiles dahin ab, daß es das gesamte Klagebegehren abwies. Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen folgendes aus:
Wird eine Sache, die noch gar nicht vorhanden war, mangelhaft hergestellt, so könne sie nicht von einer Sachbeschädigung betroffen werden. Denn die mangelhafte Herstellung einer neuen Sache bedeute nicht, daß ein vorhandener Wert verringert, sondern daß ein für die Zukunft erwarteter Wert nicht oder nicht im ausbedungenen Maße hergestellt wird. Sachbeschädigung und mangelhafte Herstellung einer Sache seien daher einander ausschließende Gegensätze. Die Tatsache einer mangelhaften Herstellung könne kein Schadensereignis darstellen. Im vorliegenden Fall liege daher eine Sachbeschädigung nicht vor. Eine Sachbeschädigung des Ausgangsmaterials und damit ein Versicherungsschutz des betreffenden Architekten bzw Zivilingenieurs würde nur dann vorliegen, wenn durch deren Fehler das Ausgangsmaterial in seiner Substanz in wertmindernder Weise verändert worden wäre. Davon sei aber der gegenständliche Fall zu unterscheiden, bei dem durch die unrichtige statische Berechnung in keiner Weise in die Substanz des Ausgangsmaterials eingegriffen, sondern lediglich eine neue Sache hergestellt worden sei, die Mängel aufgewiesen habe. Wenn nichts anderes eintrete als daß die nunmehr hergestellte Sache, ohne daß sonst ein Schaden gegeben ist, nicht den Vertragsbedingungen entspricht oder nicht tauglich zu dem vereinbarten Zweck ist, also Mängelrügen erhoben werden könnten, dann liege für den Architekten keine Sachbeschädigung vor. Gewährleistungsansprüche fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Der Kläger habe in Wahrheit nichts anderes gemacht, als Gewähr geleistet.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wird Abänderung dahin begehrt, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit seiner Mängelrüge macht der Kläger in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe auf Grund seiner Aussage nicht eine bestimmte Feststellung getroffen. Das Berufungsgericht hat jedoch eingehend ausgeführt, warum dieser Teil der Aussage des Klägers keine geeignete Feststellungsgrundlage ist. Damit hat es einen für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbaren Akt der Beweiswürdigung gesetzt.
Ferner wird in der Revision bemängelt, daß aus den Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Zivilingenieuren für Hochbau, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren für Bauwesen nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen worden seien. Das Berufungsgericht hat jedoch in Übereinstimmung mit den vorgelegten Beilagen festgestellt, daß diese Versicherungsbedingungen im wesentlichen Punkt (Beschreibung des versicherten Risikos) auf die AHVB verweisen. Welche weiteren Feststellungen aus den erstgenannten Bedingungen für dieses Verfahren noch von Bedeutung gewesen wären, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargetan.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist sohin nicht gegeben.
Es sei zugegeben, daß sich die deutsche Judikatur in mehreren Verfahren mit der Frage der Haftpflichtversicherung von Architekten beschäftigt und hiebei den Standpunkt vertreten hat. (insbesondere VersR 1960, 1074), der Grundsatz, demzufolge die mangelhafte Bestellung einer Sache grundsätzlich keine Sachbeschädigung sei, weil nicht ein einmal vorhandener Zustand geändert wurde (Prölss-Martin, VersVG20., 777, Wussow AHB7, 84f), ergebe sich aus den Ausschlußklauseln des § 4 I Nr 6b und II Nr 5 AHB. Da jedoch der Architekt selbst in der Regel die Sache, an der später durch seine Tätigkeit Schäden entstehen, nicht bearbeitet, müsse bei der Haftpflichtversicherung eines Architekten, auch ohne eine Ausdehnung im Sinne des § 1 Z 3 AHB das stillschweigende Zustandekommen einer Versicherung auch für Vermögensschäden angenommen werden. Ob diese durch die inzwischen in der BRD erfolgte Änderung der Versicherungsbedingungen für Architekten überholte und in der Literatur (Bruck-Möller-Johannsen, VersVG8 IV, 336 f. und Wussow AHB7, 84 ff) abgelehnte Rechtsansicht auch einen Fall erfaßt, in welchem, wie hier, der Versicherungsnehmer die Frage nach Abschluß einer Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden ausdrücklich verneint, kann unerörtert bleiben. Voraussetzung für die Annahme eines Versicherungsfalles ist nämlich der Eintritt eines Personen- oder Sachschadens, wobei nach Art 1 Abs 1 AHVB unter letzterem die Beschädigung oder Vernichtung körperlicher Sachen zu verstehen ist. Sachschaden ist also die Wertminderung einer Sache als Folge einer Einwirkung, durch die die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zweckes, wirtschaftlich betrachtet, beeinträchtigt wird (Prölss-Martin, VersVG20, 776, Bruck-Möller-Johannsen VersVG8 IV, 332, Wussow AHB7 82).
Das Erstgericht hat den Sachschaden darin erblickt, daß das auf Grund der Berechnung des Klägers zur Herstellung der Decke verwendete Material nunmehr für andere Zwecke unbrauchbar und sohin „beschädigt“ worden sei. Daß diese Rechtsmeinung unrichtig ist, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Zweck der Bearbeitung von Material ist es, dieses in einen Zustand zu versetzen, in dem es bestimmungsgemäß für die Herstellung einer Sache geeignet ist. Wird bestimmungsgemäß eine Sache hergestellt, die als solche nicht den Bestimmungen des Werkvertrages entspricht, dann kann nicht von einer „Beschädigung“ des Materials gesprochen werden. Im übrigen hat niemand einen Schadenersatz wegen des Materials gegen den Kläger geltend gemacht. Auch der Kläger stützt sein Begehren nicht auf die Befriedigung eines solchen Anspruches durch ihn, sondern darauf, daß er für die Versetzung der Decke in den vertragsmäßigen Zustand Aufwendungen machen mußte. Die Frage des ursprünglich verwendeten Materials, das im übrigen in der Decke weiterhin verblieben sein dürfte, war daher gar nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens und insbesondere nicht Grundlage für den Klagsanspruch.
Auszugehen ist davon, daß der Kläger den Auftrag hatte, die Berechnungen für eine bestimmte Decke zu erstellen und daß diese Decke infolge eines Rechenfehlers im Büro des Klägers nicht die bedungenen Eigenschaften aufgewiesen hat. Tritt nichts anderes ein, als daß die auf Grund der Berechnungen eines Architekten hergestellte Sache, ohne daß sonst ein Schaden vorliegt, nicht den Vertragsbestimmungen entspricht oder nicht tauglich zu dem vereinbarten Zweck ist, mithin Mängelrügen des Bestellers der herzustellenden Sache erhoben wurden, so liegt weder für den Architekten noch für seinen Auftraggeber eine Sachbeschädigung vor, sondern beide haben nur dafür einzutreten, daß eine neue Sache ungeeignet ist. Die Neuherstellung einer untauglichen Sache ist aber keine Sachbeschädigung, und zwar weder im Sinne der AHB (hier AHVB) noch in irgendeinem Sinne (Wussow a.a.O., 92). Insbesondere werden Gewährleistungsansprüche nach den AHVB (Art 5 II c) nicht gedeckt (Bruck-Möller-Johannsen a.a.O. 322, Wussow a.a.O., 167 f).
Im vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Auftraggeber des Klägers infolge dessen Fehlberechnung nicht die bei ihm bestellte Decke liefern konnte. Dies wurde festgestellt, bevor die Decke körperliche Sachen beschädigen oder vernichten konnte. Der Besteller der Decke mußte diese nicht als Erfüllung annehmen und konnte auf Verbesserung bestehen. Demgemäß hatte der Hersteller der Decke deren Verbesserung zu verantworten. Da auch das von ihm dem Kläger in Auftrag gegebene Werk nicht entsprechend war, konnte er seinerseits Verbesserung vom Kläger begehren. Die Aufwendungen für diese Verbesserung sind nicht Ersatz für einen Sachschaden im oben aufgezeigten Sinn.
Zutreffend hat sohin das Berufungsgericht erkannt, daß die vom Kläger begehrten Auslagen nicht im Rahmen des versicherten Risikos gemacht worden sind. Die neuerlichen Ausführungen der Revision zu § 62 VersVG gehen an der wesentlichen Problematik dieses Rechtsstreites vorbei, weshalb sich eine Stellungnahme dazu erübrigt.
Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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