Normen
7 Ob 571/93 | OGH | 10.11.1993 |
10 Ob 65/22i | OGH | 17.01.2023 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtsmissbrauch ist auch bei geringen Vorschussbeträgen nicht per se anzunehmen, wenn sich nicht aus der Aktenlage Hinweise darauf ergeben. Es ist in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt, dem Kind ein Interesse an einer Bevorschussung gänzlich abzusprechen, weil auch geringe Beträge – allenfalls punktuell oder erst in der Summe – Lebensbedürfnisse des Kindes zu befriedigen vermögen. Gelingt eine Unterhaltstitelerhöhung, kann zudem der Gleichlauf zwischen dem laufenden Unterhaltsvorschuss und dem Unterhaltstitel gemäß § 19 Abs 2 UVG zu einer rückwirkenden Erhöhung des (zunächst geringen) Vorschussbetrags führen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_0070OB00571_9300000_001
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