Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen haben die zwischen den Streitteilen am 5. August 1973 geschlossene Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden.
Der Beklagte hat das erstgerichtliche Urteil nur wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten, weil er nicht als Partei vernommen worden ist.
Das Berufungsgericht hat die Mängelrüge für nicht berechtigt erachtet.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand der Revision des Beklagten, die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung als Gründe anführt, ist ebenfalls nur die Frage, ob die Unterlassung der Parteienvernehmung des Beklagten einen erheblichen Verfahrensmangel gebildet hat oder nicht. Selbst in der Rechtsrüge wird eine andere Frage nicht aufgeworfen.
Seit der Novelle BGBl. 1983/566 unterliegt das Ehescheidungsverfahren nicht mehr der Offizialmaxime. Daher ist nunmehr, ebenso wie in anderen zivilrechtlichen Verfahren, die Wiederholung einer von der zweiten Instanz verworfene Mängelrüge in der Revision unzulässig (1 Ob 669, 670/85, 2 Ob 703/87 ua). Da der Beklagte in der Revision nur eine vom Berufungsgericht als unbegründet bezeichnete Mängelrüge wiederholt, mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)