Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht eine Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, mit der die Entlohnung des zum einstweiligenn Sachwalter für Hartwig F*** bestellten Rechtsanwaltes Dr. Bertram G*** bestimmt worden war. Wie bereits in dem in derselben Sachwalterschaftssache ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 1985, 7 Ob 584/85, ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Festsetzung der Belohnung des einstweiligen Sachwalters um eine Kostenentscheidung, bezüglich derer gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)