Normen
EO §391
EO §399 Abs1 Z3
EO §391
EO §399 Abs1 Z3
Spruch:
Eine schon aufgehobene einstweilige Verfügung ist nicht zu verlängern, auch wenn die Aufhebung nach § 399 Abs. 1 Z. 3 EO wegen genügender Sicherheitsleistung erfolgt ist. Die erlegte Sicherheit haftet so lange, als der zu sichernde Anspruch nicht aberkannt wurde
OGH 24. April 1980, 7 Ob 568/80 (OLG Wien 2 R 27/80; HG Wien 15 Cg 7/77)
Text
Das Erstgericht wies den Antrag der gefährdeten Partei auf Verlängerung einer bereits gemäß § 399 Abs. 1 Z. 3 EO aufgehobenen einstweiligen Verfügung ab.
Mit dem angefochtenen Beschluß verlängerte das Rekursgericht die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung bis 30. Juni 1981.
Der Oberste Gerichtshof gab dem vom Gegner der gefährdeten Partei erhobenen Revisionsrekurs Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichtes wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Entgegen der Meinung der zweiten Instanz hat der Erstrichter zutreffend erkannt, daß die Verlängerung einer bereits aufgehobenen einstweiligen Verfügung, auch wenn die Aufhebung nach § 399 Abs. 1 Z. 3 EO wegen Erlages des Befreiungsbetrages erfolgt ist, nicht mehr in Betracht kommt. Richtig ist wohl, daß eine solche Aufhebung insofern geringere Wirkungen äußert, als hier die Abwendung des Vollzugs im Vordergrund steht und die einstweilige Verfügung noch mit Rekurs oder Widerspruch bekämpft und auch aus anderen (stärkeren) Gründen nochmals (voll) aufgehoben werden kann (Heller - Berger - Stix, 2846, 2888). Aber daraus folgt nicht die Notwendigkeit einer Verlängerung. Eine solche Maßnahme ist vielmehr entbehrlich, weil nach Erlag der Sicherheit durch den Gegner der gefährdeten Partei der Zeitablauf auf die einstweilige Verfügung keinen Einfluß mehr hat; die Sicherheit haftet ohne Rücksicht auf die bestimmte Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung so lange, als der zu sichernde Anspruch nicht aberkannt wurde (ZBl. 1937/46; vgl. auch SZ 16/80); durch den Erlag erwirbt nämlich die gefährdete Partei an dem von ihrem Gegner zur Sicherung freiwillig erlegten Betrag ein Pfandrecht für den durch die einstweilige Verfügung zu sichernden Anspruch (Heller - Berger - Stix, 284 f.). Dieses Pfandrecht erlischt demnach nur durch eine andere Aufhebung der einstweiligen Verfügung als jene nach § 399 Abs. 1 Z. 3 EO, womit der Gegner der gefährdeten Partei vielmehr nur die bewilligten Zwangsmaßnahmen abwendet (insofern undeutlich daher Heller - Berger - Stix, 2847 erster Abs. letzter Satz).
Infolge der Forthaftung der erlegten Sicherheit ist daher die Verlängerung der aufgehobenen einstweiligen Verfügung weder notwendig noch zulässig.
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