OGH 7Ob565/93

OGH7Ob565/9313.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Ursula Oys, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) S***** I***** Transporte K***** K***** KG, 2.) S***** Gesellschaft mbH, beide ***** vertreten durch Dr.Hans Bichler ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 487.679,60 sA, infolge Revision beider Teile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.März 1993, GZ 5 R 245/92-63, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28.September 1992, GZ 37 Cg 35/90-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Revision der beklagten Parteien teilweise Folge gegeben und die Entscheidung dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten hat:

1.) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 75.000,-- samt 5 % Zinsen seit 15.5.1987 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2.) Das weitere Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 412.679,60 samt 10 % Zinsen aus S 375.000,-- seit 15.5.1987 und aus S 37.679,60 seit 3.7.1992 sowie weitere 5 % Zinsen aus S 75.000,-- seit 15.5.1987 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, den beklagten Parteien die mit S 137.220,21 (darin enthalten USt S 19.697,48 und Barauslagen S 17.792,09) bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz sowie die mit S 23.838,68 (darin enthalten USt S 2.639,82 und Barauslagen S 8.000,--) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei hat die erstbeklagte Partei, deren persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte Partei ist, ***** 1987 als Fixkostenspediteur mit dem Transport einer gebrauchten Computeranlage von Wien nach Budapest mittels eines Spezial-LKWs beauftragt. Als Fixtermin für die Lieferung war der *****1987 vereinbart. Die Erstbeklagte hat am ***** 1987 bei der ***** AG im Namen und auf Rechnung der klagenden Partei eine Transportversicherung für einen Versicherungswert von S 1,800.000 für alle Risiken (vollversichert) beantragt.

Ein Teil des Transportgutes wurde am ***** 1987 von der erstbeklagten Partei mit einem eigenen Fahrzeug zunächst in deren Lager gebracht. Der in der Folge beauftragte Frachtführer, ***** holte am übernächsten Tag mit einem für Computertransporte geeigneten luftgefederten LKW (Möbelkoffer) den Rest der Fracht ab und lud den im Lager der erstbeklagten Partei befindlichen Teil dazu. Eine ausdrückliche Vereinbarung über das Be- und Entladen wurde zwischen den Parteien nicht getroffen, doch wurde die erstbeklagte Partei dazu konkludent von der klagenden Partei beauftragt. Die erstbeklagte Partei war "Herr des Verladevorganges". Das zur Verladung erforderliche Personal wurde von ihr zur Verfügung gestellt, weil die klagende Partei über kein geeignetes Personal verfügt. Die gebrauchte Computeranlage war teilweise zerkratzt und in kleinerem Umfang an den Kanten verbeult; diese Umstände wurden aber in den Frachtbrief nicht ausdrücklich aufgenommen, weil der Vertreter des ungarischen Empfängers den Zustand der Geräte gesehen hatte. Es handelte sich dabei nur um Abnützungsschäden. Die gesamte aus 26 Kollis bestehende Ladung mit einem Gewicht von 7.354 kg war mechanisch schlecht gesichert, wodurch sich einzelne Kollis oder Einheiten frei bewegen konnten und während der Fahrt von Wien nach Budapest aufeinanderprallten. Dadurch entstanden an einzelnen Computerteilen irreparable Schäden.

Die klagende Partei begehrt von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von zuletzt S 487.679,60 sA. Das Transportgut sei am ***** 1987 beim Empfänger abgeliefert worden. Anläßlich der Übernahme sei festgestellt worden, daß Teile der Computeranlage beschädigt worden seien. Dadurch sei am Transportgut ein Schaden von S 450.000,-- entstanden. Soweit aus dem Schadensfall Ansprüche des Empfängers berührt worden seien, seien diese an die klagende Partei abgetreten worden. Eine Haftungsbeschränkung nach Art 23 CMR sei nicht anwendbar, weil die erstbeklagte Partei für den Wert des Gutes im Zeitpunkt der Ablieferung und entsprechend der ausgestellten Verkaufsfaktura zu haften habe, zumal die Klägerin der erstbeklagten Partei den Wert des Gutes bekanntgegeben und ihr das besondere Interesse an den verkauften Gegenständen mitgeteilt habe. Die erstbeklagte Partei habe neben dem Transport des Gutes auch die Verladung übernommen, zwischen der klagenden Partei und dem Frachtführer habe es keine gesonderte Vereinbarung über die Durchführung der Be- und Entladung gegeben. Sie fordert auf Grund der eingetretenen Beschädigung auch die bezahlten Beförderungskosten (S 37.679,60) zurück.

Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Zwischen den Streitteilen sei die Geltung der AÖSp ausdrücklich vereinbart worden. Die behaupteten Schäden seien auf die von der klagenden Partei als Versender zu verantwortende mangelhafte Verpackung der Ware zurückzuführen. Der Frachtführer sei nach Art 17 CMR von der Haftung befreit, weil er jedenfalls keine Verladungsverpflichtung übernommen habe. Die Durchführung der Verladung durch den Frachtführer sei nur aus Gefälligkeit gegenüber dem Absender erfolgt. Im Zweifel sei der Absender für die Verladung verantwortlich. Der Frachtführer sei auch von der Haftung befreit, wenn Schäden während eines Transportes entstanden seien, sofern diese auf die mit der Art des Verstauens verbundenen Gefahren zurückzuführen seien. Überdies sei die Haftung nach den Art 23 und25 CMR ziffernmäßig beschränkt. Jedenfalls habe die erstbeklagte Partei nur für einen Entschädigungsbetrag zu haften, der sich nach dem Wert des Gutes nach Ort und Zeit der Übernahme berechne. Der Markt- bzw Zeitwert des Gutes in Wien sei als rechnerische Grundlage für den Entschädigungsbetrag heranzuziehen. Das Begehren auf Rückersatz der Beförderungskosten sei verjährt, im übrigen seien diese Kosten bei anteiliger Beschädigung auch nur anteilig rückforderbar.

Das Erstgericht hat die beklagten Parteien zur Zahlung eines Betrages von S 223.735,80 verurteilt und das Mehrbegehren von S 263.943,80 abgewiesen. Neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen hielt es noch folgenden relevanten Sachverhalt fest:

Die Computeranlage Sperry 90/60 Processor wurde laut Proforma = Prorechnung der A***** von dieser der klagenden Partei um einen Betrag von S 880.000,-- netto der klagenden Partei verkauft. Die Zollausfuhrerklärung zeigt einen Wert von S 890.000,--. Der gesamte Zeitwert der Rechenanlage inklusive der Peripherie (Handelswert bei freiem Verkauf an Dritte) wird aufgrund des Alters der Anlage mit einem geringen Restwert angegeben. Dieser Wert liegt für den Westen bezogen auf das Verkaufsdatum etwa bei S 150.000,--. Für Ungarn betrug der Handelswert im Jahre 1987 gemäß der Faktura S 1,890.000,--. Kataloge, Unterlagen über die Anlage oder technische Beschreibungen sind nicht mehr erhältlich und nicht mehr vorhanden. Die Herstellerfirma ist seit geraumer Zeit nicht mehr auf dem Markt vertreten. Der Klägerin ist durch die Transportschäden ein Schaden von 50 % des angenommenen Wertes entstanden. Der Schaden läßt sich nicht mehr weiter detaillieren, da beide Plattenspeicher und Magnetbandeinheiten auf dem Transportwege zugrundegingen und dieser Schaden in Relation zur gesamten Konfiguration allein angegeben werden kann. Die Magnetbandeinheiten können nur erneuert, nicht mehr repariert werden.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die erstbeklagte Partei habe als Fixkostenspediteur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Zufolge des grenzüberschreitenden Verkehrs mittels LKWs seien die Bestimmungen des Sonderfrachtrechtes der CMR anzuwenden. Diesen sei nicht zu entnehmen, wer für die Verladung des Gutes zu sorgen habe. Es werde nur darauf abgestellt, wer die Verladung tatsächlich durchgeführt habe. Es bleibe in erster Linie den Parteien des Beförderungsvertrages überlassen, Vereinbarungen darüber zu treffen, wer das Gut zu verladen habe. Eine solche Vereinbarung sei zwischen den Streitteilen konkludent getroffen worden, weil ihnen klar gewesen sei, daß es sich um einen risikoreichen Transport einer empfindlichen Anlage handle, wofür ein Spezial-LKW notwendig sei. Die erstbeklagte Partei sollte daher wegen ihrer größeren Erfahrung im Umgang mit Spezialtransporten und mangels Verfügbarkeit entsprechenden Personals der klagenden Partei für die Verladung zuständig sein. Die erstbeklagte Partei bzw der von ihr eingesetzte Frachtführer seien in jeder Lage des Verladens "Herr des Verladevorganges" gewesen. Aus diesem Grund könne sich die erstbeklagte Partei nicht auf die Haftungsbefreiung nach Art 17 Z 4 lit c CMR berufen. Die Schäden, die sich als Folge mangelhafter Verladung während der Beförderung ergäben, fielen daher in den Haftungszeitraum. Der erstbeklagten Partei sei der ihr obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen. Die vier Computerteile seien irreparabel beschädigt worden, sodaß ein Totalschaden vorliege. Dieser sei dem Verlust des beförderten Gutes gleichzuhalten. Die Ersatzleistung sei nach Art 23 CMR zu ermitteln. Dabei sei maßgebend der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme der Beförderung. Dieser Wert sei mit dem Verkaufswert für Güter gleicher Art und Beschaffenheit gleichzusetzen und stimme in der Regel mit dem in der Lieferrechnung angegebenen Nettopreis überein. Eine Erhöhung der Haftung des Frachtführers durch eine Wertdeklaration nach Art 24 CMR trete nur ein, wenn die Wertangabe in einem formgerechten Frachtbrief erfolge und der Frachtführer die Haftungserhöhung bei der Annahme des Auftrages und der Kalkulation seiner Fracht habe berücksichtigen können. Eine solche formgerechte Wertdeklaration sei nicht erfolgt. Das Rohgewicht des beschädigten Gutes habe insgesamt 1745 kg betragen. Nach Art 23 Z 7 CMR betrage daher - auf Grund des außerstreit gestellten Wertes des Sonderziehungsrechtes des internationalen Währungsfonds - der Entschädigungsbetrag S 223.735,--. Der anteilige Rückerstattungsbetrag hinsichtlich der von der klagenden Partei bezahlten Transportkosten sei bereits verjährt. Das 5 % übersteigende Zinsenbegehren sei mangels Nachweises der Kreditaufnahme abzuweisen.

Das Berufungsgericht gab sowohl der gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils gerichteten Berufung der klagenden Partei als auch der gegen den klagsstattgebenden Berufung der beklagten Parteien nicht Folge. Es teilte ausgehend von den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes dessen rechtliche Beurteilung, verneinte das Vorliegen eines gemäß Art 29 CMR die begrenzte Haftung ausschließenden Verschuldens der erstbeklagten Partei und billigte die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung des im Sinne des Art 23 Abs 3 CMR begrenzten Entschädigungsbetrages. Dabei sei von einem Wert der beschädigten Computeranlage von jedenfalls S 880.000,-- auszugehen.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Kriterien des Teilverlustes sowie der teilweisen Beschädigung eines Transportgutes und der Ermittlung von Ersatzleistungen nach Art 23 CMR sowie nach Art 25 CMR fehle.

Die klagende Partei bekämpft dieses Urteil mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben.

Die beklagten Parteien beantragen mit ihrer ebenfalls wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise die Abänderung der Vorentscheidungen dahingehend, daß der klagenden Partei nur ein Betrag von S 75.000,-- unter Abweisung des Mehrbegehrens zugesprochen werden.

Beide Teile beantragen, den Rechtsmittelschriften der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich die Revision der beklagten Parteien ist teilweise berechtigt.

Da es sich um eine grenzüberschreitende entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen zwischen Mitgliedsstaaten handelt, sind auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Die Vertragsbeziehungen zwischen der klagenden und der erstbeklagten Partei sind gemäß § 413 HGB den Regeln des Frachtvertrages zu unterstellen, weil eine Spedition zu festem Satz vorlag. Die Vorschriften der CMR sind auch auf Fixkostenspediteure anzuwenden (SZ 54/160).

Nach Art 23 Abs 1 CMR wird der vom Frachtführer bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes zu ersetzende Schadenersatz nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. Nach dieser Bestimmung ist daher zunächst für die Wertberechnung der Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung maßgebend. Das bedeutet, daß der durch die Ortsveränderung erzielte Wertzuwachs grundsätzlich nicht erstattet wird (Helm, Frachtführerhaftung, 144, vgl Glöckner in TranspR 1988, 327, 328).

Danach richtet sich der Wert des Gutes nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der zu ersetzende gemeine Wert - bei Fehlen eines Börsen- oder Marktpreises - mit dem Verkaufswert für Güter gleicher Art und Beschaffenheit gleichzusetzen sei und in der Regel mit dem in der Lieferrechnung angegebenen Nettopreis des beförderten Gutes übereinstimme (TranspR 1989, 222 ff). Dieser Entscheidung lag allerdings der Transport von speziell angefertigten Geräten (Einzelanfertigungen) zu Grunde, für die nach den Feststellungen ausdrücklich weder ein Markt- oder Börsenpreis existierte. In diesem Fall erscheint es daher gerechtfertigt, den zu ersetzenden gemeinen Wert mit dem in der Lieferrechnung angegebenen Nettopreis des beförderten Gutes gleichzuhalten.

Im allgemeinen kann auch unter dem Marktwert der Verkaufswert der Güter gleicher Art und Beschaffenheit, also der Handelswert verstanden werden (Schütz in Straube, Kommentar zum HGB Rz 15 zu § 430 HGB).

Entgegen den Annahmen der Vorinstanzen kann aber im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, daß ein Marktwert für gebrauchte Computeranlagen im Jahre 1987 überhaupt nicht existierte. Nach den dazu getroffenen Feststellungen lag der Zeitwert der Anlage, das heißt der Handelswert bei freiem Verkauf an Dritte im Westen bei S 150.000,--, während der Handelswert für Ungarn S 1,890.000,-- betrug. Danach wäre bei einem freien Verkauf der Computeranlage im Westen (Wien) lediglich ein Betrag von S 150.000,-- erzielt worden. In diesem Fall ist daher der in der Proformarechnung aufscheinende Betrag von S 880.000,-- nicht von Relevanz, da dieser Betrag auf dem freien Markt im Westen nicht erzielt worden wäre. Bei der Wertberechnung nach CMR handelt es sich aber nicht nur um eine Begrenzung des Schadenersatzes nach oben, sondern um die Fixierung des Schadens auf den objektiven Wert (Helm aaO, 145).

Durch die während des Transportes aufgetretenen Beschädigungen ist der klagenden Partei nach den weiteren Feststellungen ein Schaden von 50 % des angenommenen Wertes entstanden. Der Schaden kann aber nicht weiter detailliert werden. Eine völlige Unbrauchbarkeit der Anlage wurde aber nicht festgestellt.

Danach ist bei der Schadensberechnung von einer 50 %igen Minderung des Wertes des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme der Beförderung auszugehen. Dieser betrug S 150.000,-- sodaß die beklagten Parteien lediglich einen Betrag von S 75.000,-- zu ersetzen haben.

Auf die weitere Revisionsbehauptung der beklagten Parteien, der klagenden Partei sei überhaupt kein Schaden entstanden, war nicht einzugehen, weil dieses Vorbringen erstmals in der Revision erstattet wurde.

Die klagende Partei wird mit ihren Revisionsausführungen über den anzunehmenden Wert des beschädigten Gutes auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. Die Behauptung, die beklagten Parteien hätten weisungswidrig die Wertdeklaration im Frachtbrief unterlassen, ist als Neuerung unbeachtlich, der Frage über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes trifft in diesem Punkt zu (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Revision der beklagten Partei war daher teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 und 2, § 50 ZPO. Die klagende Partei hat insgesamt einen Betrag von S 75.000,-- obsiegt. Im Verfahren erster Instanz ist sie daher mit einem Sechstel ihres Begehrens durchgedrungen. Die Ausdehnung des Klagebegehrens um S 37.679,60 in der letzten mündlichen Streitverhandlung kann dabei nach § 43 Abs 2 ZPO außer Betracht bleiben. Die klagende Partei hat daher den beklagten Parteien zwei Drittel ihrer Verdienstsumme und fünf Sechstel ihrer Bausauslagen zu ersetzen, hat aber selbst Anspruch auf Ersatz eines Sechstels ihrer Barauslagen. Der gesamte Verdienst der beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz beträgt einschließlich USt S 157.164,82 (ein am 24.11.1990 verzeichneter Schriftsatz war nicht zu honorieren, da dieser Schriftsatz nicht im Akt erliegt; die Äußerung zum Gebührenanspruch des Sachverständigen vom 19.11.1991 war ebenfalls nicht zu honorieren, Krammer Schmidt, Sachverständigen und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesetz 1975, FN 3 zu § 39 GebAG). Zwei Drittel hievon betragen S 104.776,55 (darin USt S 17.462,76). Die beklagten Parteien haben an Barauslagen S 16.110,55 verzeichnet. Sie haben daher Anspruch auf fünf Sechstel davon (S 13.425,42), müssen aber der klagenden Partei ein Sechstel ihrer Barauslagen von S 12.200,-- daher S 2.033,33 ersetzen.

Im Berufungsverfahren ist die auf Zuspruch eines weiteren Betrages von S 263.943,80 gerichtete Berufung der klagenden Partei erfolglos geblieben. Sie hat daher den beklagten Parteien die Kosten der Berufungsbeantwortung auf dieser Basis (S 10.602,90) zu ersetzen. Die beklagten Parteien sind mit ihrer auf die Abweisung des gesamten Klagebegehrens gerichteten Berufung mit einem Betrag von S 148.735,80, also mit zwei Dritteln des Berufungsstreitwertes durchgedrungen. Sie haben daher Anspruch auf Ersatz von einem Drittel der Berufungskosten (S 4.048,67) sowie von zwei Dritteln der Barauslagen (S 6.400,--). In der Berufungsverhandlung beträgt das Obsiegen der klagenden Partei 15 % des Gesamtstreitwertes. Sie hat daher den beklagten Parteien 70 % der Kosten der Berufungsverhandlung zu ersetzen (S 12.239,76). Im Revisionsverfahren hat die klagende Partei den beklagten Parteien ebenfalls die Kosten deren Revisionsbeantwortung sowie ein Drittel der Revisionskosten und zwei Drittel der Barauslagen zu ersetzen.

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