Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem die von der beklagten Partei erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, bestätigt und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei; es hat diesen Ausspruch mit dem Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO begründet.
Dagegen wendet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei, in dem ausgeführt wird, es liege eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes vor, der erhebliche Bedeutung iS des § 528 Abs 1 ZPO zukomme und die vom Rekursgericht unrichtig gelöst worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
Der Sonderfall des 2. Satzteiles dieser Bestimmung ist hier nicht gegeben.
Im übrigen aber ist der Rechtsmittelausschuß ein absoluter ("jedenfalls"). Ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO abhängt.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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