OGH 7Ob545/93

OGH7Ob545/9330.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Hubert T*****, 2. Rosa T*****, beide vertreten durch Dr.Heinz Pratter, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Norbert P*****, vertreten durch Dr.Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 4.März 1993, GZ 5 R 26/93-76, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 12.November 1992, GZ 5 C 1178/88v-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das von den Klägern selbst mit S 30.000 bewertete Klagebegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, jegliche Eigentumseingriffe in eine den Klägern zur Hälfte gehörende Liegenschaft, insbesondere durch Schlägern von Bäumen, zu unterlassen, ab.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und die Revision deshalb jedenfalls unzulässig sei.

Das von den Klägern als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel gegen das berufungsgerichtliche Urteil ist nicht zulässig.

Zur Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels führen die Kläger an, die Klage sei im Jahre 1988, also vor Inkrafttreten der Wertgrenzennovelle 1989, eingebracht worden. Nach Inkrafttreten dieser Novelle würden derartige Streitigkeiten durchwegs mit S 60.000 und mehr bewertet. Der strittige Grundstreifen besitze Bauplatzgröße, weshalb der vom Berufungsgericht vorgenommene Wertausspruch nicht zutreffend sei.

Rechtliche Beurteilung

Dem kann nicht beigepflichtet werden:

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (Petrasch in ÖJZ 1989, 749; Fasching LB2 Rz 1830, 1831; EvBl 1990/146 = SZ 63/117; 1 Ob 624/91) ist der Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht bloß unanfechtbar, sondern auch für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn das Berufungsgericht dabei nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war. Eine zwingende Bewertungsvorschrift für den Anspruch auf Unterlassung von Eigentumseingriffen besteht nicht. Das Berufungsgericht hat daher bei seiner Bewertung des Streitgegenstandes mit einem S 50.000 nicht übersteigenden Betrag weder gegen nach § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwendende Vorschriften der JN verstoßen, noch ist sonst ein Ermessensmißbrauch offenkundig. Daß die Kläger bei Einbringung der Klage die Änderung der Vorschriften über die Rechtsmittelbeschränkungen im § 502 ZPO nicht hätten vorhersehen können, ändert daran nichts, weil über die durch das Übergangsrecht der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 erfaßten Fälle hinaus auf die von den Klägern ins Treffen geführten Umstände nicht Bedacht genommen

werden kann (1 Ob 624/91).

Die "außerordentliche" Revision der Kläger war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

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